RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.04.2004 Geschäftszahl2002/01/0474 RechtssatzDass es sich bei der Frist nach Art. I § 1 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frist handelt, wird durch folgende Überlegungen bestätigt: Zunächst ist auf die ErläutRV (1272 BlgNR
- GP 20) zur (ursprünglichen) Fristregelung in Art. I § 1 Abs. 2 erster Satz Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 zu verweisen, denen zufolge die hier in Rede stehende Erklärungsfrist - abgesehen von ihrer Dauer - erkennbar mit sonstigen staatsbürgerschaftsrechtlichen Fristen betreffend Geltendmachung eines Erwerbsanspruches gleichgesetzt wird. Solche Fristen finden sich in § 12 Z 3, in § 13 und in § 14 StbG 1985 (seinerzeit §§ 12 lit. c, 13 und 14 StbG 1965), sie werden durchgehend als materiellrechtliche Fristen verstanden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II [1990], 234, 238 und 243; Hinweis: VwSlg 2174 A/1951). Noch deutlicher wird der Charakter der Frist des Art. I § 1 Abs. 2 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985, wenn man sich die zu ihrer Verlängerung durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 führenden Erwägungen vor Augen hält, wonach diese Verlängerung der Vermeidung von Härtefällen dienen sollte; handelte es sich bei dieser Frist um eine verfahrensrechtliche (und daher restituierbare) Frist, so hätte es einer gesonderten Bedachtnahme auf "Härtefälle" nicht bedurft, oder es wäre zumindest ein Hinweis darauf zu erwarten gewesen, dass nicht nur Fälle des - noch damaliger Rechtslage:Dass es sich bei der Frist nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frist handelt, wird durch folgende Überlegungen bestätigt: Zunächst ist auf die ErläutRV (1272 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 20) zur (ursprünglichen) Fristregelung in Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 zu verweisen, denen zufolge die hier in Rede stehende Erklärungsfrist - abgesehen von ihrer Dauer - erkennbar mit sonstigen staatsbürgerschaftsrechtlichen Fristen betreffend Geltendmachung eines Erwerbsanspruches gleichgesetzt wird. Solche Fristen finden sich in Paragraph 12, Ziffer 3,, in Paragraph 13 und in Paragraph 14, StbG 1985 (seinerzeit Paragraphen 12, Litera c,, 13 und 14 StbG 1965), sie werden durchgehend als materiellrechtliche Fristen verstanden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei [1990], 234, 238 und 243; Hinweis: VwSlg 2174 A/1951). Noch deutlicher wird der Charakter der Frist des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985, wenn man sich die zu ihrer Verlängerung durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 führenden Erwägungen vor Augen hält, wonach diese Verlängerung der Vermeidung von Härtefällen dienen sollte; handelte es sich bei dieser Frist um eine verfahrensrechtliche (und daher restituierbare) Frist, so hätte es einer gesonderten Bedachtnahme auf "Härtefälle" nicht bedurft, oder es wäre zumindest ein Hinweis darauf zu erwarten gewesen, dass nicht nur Fälle des - noch damaliger Rechtslage: völligen - Fehlens eines Verschuldens an der Unkenntnis dieser Möglichkeit zum Erwerb der Staatsbürgerschaft erfasst werden sollten.