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{'item': '2002/01/0496'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2004 Geschäftszahl2002/01/0496 RechtssatzNähme man - so Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II [1990], 273 - an, dass bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit auch die Befugnis zum Widerruf auf eine andere Behörde überginge, käme man zu dem Ergebnis, dass eine Landesregierung befugt wäre, den Bescheid einer anderen Landesregierung aufzuheben. Eine solche Deutung wäre jedoch mit der Stellung der Landesregierung als einem obersten Vollzugsorgan (Art. 19 Abs. 1 B-VG) unvereinbar, weil für diese insbesondere charakteristisch sei, dass die von ihnen gesetzten Akte, abgesehen vom Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof, von keinen anderen Behörden aufgehoben werden dürfen. Man müsse daher annehmen, dass zum Widerruf der Zusicherung nur jene Landesregierung befugt sei, die diesen Bescheid erlassen hat.Nähme man - so Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei [1990], 273 - an, dass bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit auch die Befugnis zum Widerruf auf eine andere Behörde überginge, käme man zu dem Ergebnis, dass eine Landesregierung befugt wäre, den Bescheid einer anderen Landesregierung aufzuheben. Eine solche Deutung wäre jedoch mit der Stellung der Landesregierung als einem obersten Vollzugsorgan (Artikel 19, Absatz eins, B-VG) unvereinbar, weil für diese insbesondere charakteristisch sei, dass die von ihnen gesetzten Akte, abgesehen vom Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof, von keinen anderen Behörden aufgehoben werden dürfen. Man müsse daher annehmen, dass zum Widerruf der Zusicherung nur jene Landesregierung befugt sei, die diesen Bescheid erlassen hat. Diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gegen Entscheidungen der obersten Organe der Vollziehung keine ordentlichen Rechtsmittel offen stehen und diese Entscheidungen auch sonst nicht der Aufhebung oder Abänderung durch andere Organe unterliegen dürfen (vgl. Raschauer in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 52 zu Art. 19 Abs. 1 B-VG). Dabei geht es aber darum, dass Entscheidungen oberster Organe der Vollziehung - soweit nicht ausnahmsweise eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung hiezu besteht - nicht der Kontrolle anderer Behörden unterzogen werden dürfen (vgl. dazu VfSlg. 13626/1993 und 15578/1999). Der Widerruf der Zusicherung nach § 20 Abs. 2 StbG 1985 stellt indes keine Ausübung einer Kontrolltätigkeit im Sinne einer neuen Beurteilung von bereits Entschiedenem dar, sondern ist nur die vom Gesetz vorgesehene Reaktion auf mittlerweile eingetretene Änderungen im entscheidungswesentlichen Sachverhalt, was insbesondere darin Ausdruck findet, dass Ermessensgesichtspunkte oder schon im Zeitpunkt der Zusicherung vorgelegene Verleihungshindernisse nicht zu ihrem Widerruf führen können (Hinweis: E 13.1.1999, Zl. 98/01/0011, und 7.9.2000, Zl. 98/01/0268). Insofern ist die Situation mit einer Entziehung nach § 34 StbG 1985 vergleichbar, für welchen Fall allerdings auch Thienel die Zuständigkeit der Landesregierung nach § 39 StbG 1985 nicht in Zweifel zieht (aaO., 323).Diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gegen Entscheidungen der obersten Organe der Vollziehung keine ordentlichen Rechtsmittel offen stehen und diese Entscheidungen auch sonst nicht der Aufhebung oder Abänderung durch andere Organe unterliegen dürfen vergleiche Raschauer in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 52 zu Artikel 19, Absatz eins, B-VG). Dabei geht es aber darum, dass Entscheidungen oberster Organe der Vollziehung - soweit nicht ausnahmsweise eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung hiezu besteht - nicht der Kontrolle anderer Behörden unterzogen werden dürfen vergleiche dazu VfSlg. 13626 aus 1993, und 15578 aus 1999,). Der Widerruf der Zusicherung nach Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 stellt indes keine Ausübung einer Kontrolltätigkeit im Sinne einer neuen Beurteilung von bereits Entschiedenem dar, sondern ist nur die vom Gesetz vorgesehene Reaktion auf mittlerweile eingetretene Änderungen im entscheidungswesentlichen Sachverhalt, was insbesondere darin Ausdruck findet, dass Ermessensgesichtspunkte oder schon im Zeitpunkt der Zusicherung vorgelegene Verleihungshindernisse nicht zu ihrem Widerruf führen können (Hinweis: E 13.1.1999, Zl. 98/01/0011, und 7.9.2000, Zl. 98/01/0268). Insofern ist die Situation mit einer Entziehung nach Paragraph 34, StbG 1985 vergleichbar, für welchen Fall allerdings auch Thienel die Zuständigkeit der Landesregierung nach Paragraph 39, StbG 1985 nicht in Zweifel zieht (aaO., 323).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.