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{'item': '2002/01/0560'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2003 Geschäftszahl2002/01/0560 RechtssatzIn Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates war wiederholt davon die Rede, dass etwa 15 Prozent der Yoruba-Bevölkerung Nigerias - und somit auch in Bezug auf die Gesamtbevölkerung nicht nur eine "verschwindende Minderheit" - der Ogboni-Gesellschaft anhingen (vgl. die kritische Bezugnahme darauf in dem E vom

  1. Februar 2002, Zl. 99/20/0509), und Zitate des unabhängigen Bundesasylsenates aus einem früheren Schreiben der österreichischen Botschaft in Lagos waren der Grund dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof der gleichzeitigen Annahme einer lokalen Begrenztheit des Wirkungskreises von "Ogboni" in einer Mehrzahl von E nicht zu folgen vermochte (vgl. dazu das schon zitierte E und aus der vorangegangenen Judikatur im Anschluss an das E vom
  2. September 2000, Zl. 98/20/0557, etwa die E vom
  3. Jänner 2001, Zl. 99/20/0133, vom
  4. November 2001, Zl. 99/20/0313, und vom
  5. Dezember 2001, Zl. 98/20/0299). Ausgehend von einer Wahrunterstellung in Bezug auf die behauptete Bedrohungssituation hätte es für die Annahme einer inländischen Schutzalternative schon aus diesen Gründen einer ausführlicheren Prüfung des Sachverhaltes bedurft (vgl. zur Ermittlungspflicht in Bezug auf die Annahme einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" in einem ähnlichen Fall auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Oktober 2001, B 2136/00; aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt das E vom
  7. April 2003, Zl. 2002/01/0318; anders, aber lediglich in einem nicht tragenden Begründungsteil, in Bezug auf "Ogboni" und das Botschaftsschreiben vom
  8. Jänner 2000 das E vom
  9. September 2000, Zl. 2000/20/0286).In Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates war wiederholt davon die Rede, dass etwa 15 Prozent der Yoruba-Bevölkerung Nigerias - und somit auch in Bezug auf die Gesamtbevölkerung nicht nur eine "verschwindende Minderheit" - der Ogboni-Gesellschaft anhingen vergleiche die kritische Bezugnahme darauf in dem E vom
  10. Februar 2002, Zl. 99/20/0509), und Zitate des unabhängigen Bundesasylsenates aus einem früheren Schreiben der österreichischen Botschaft in Lagos waren der Grund dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof der gleichzeitigen Annahme einer lokalen Begrenztheit des Wirkungskreises von "Ogboni" in einer Mehrzahl von E nicht zu folgen vermochte vergleiche dazu das schon zitierte E und aus der vorangegangenen Judikatur im Anschluss an das E vom
  11. September 2000, Zl. 98/20/0557, etwa die E vom
  12. Jänner 2001, Zl. 99/20/0133, vom
  13. November 2001, Zl. 99/20/0313, und vom
  14. Dezember 2001, Zl. 98/20/0299). Ausgehend von einer Wahrunterstellung in Bezug auf die behauptete Bedrohungssituation hätte es für die Annahme einer inländischen Schutzalternative schon aus diesen Gründen einer ausführlicheren Prüfung des Sachverhaltes bedurft vergleiche zur Ermittlungspflicht in Bezug auf die Annahme einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" in einem ähnlichen Fall auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  15. Oktober 2001, B 2136/00; aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt das E vom
  16. April 2003, Zl. 2002/01/0318; anders, aber lediglich in einem nicht tragenden Begründungsteil, in Bezug auf "Ogboni" und das Botschaftsschreiben vom
  17. Jänner 2000 das E vom
  18. September 2000, Zl. 2000/20/0286). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/20/0370 E
  19. Jänner 2009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.