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{'item': '2002/01/0592'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2003 Geschäftszahl2002/01/0592 RechtssatzNimmt man die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR

  1. GP 33), mit denen die Änderung des § 65 Abs 1 SPG begründet werden, wörtlich, so wäre bereits nach bisheriger Rechtslage bei Verdacht einer Einzelstraftat die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung "auf jeden Fall zulässig", wenn beim Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder der Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen. Das entspricht allerdings nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge ausgehend vom Erfordernis, dass diese erkennungsdienstliche Behandlung "zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint" und der im § 65 Abs 5 zweiter Satz SPG getroffenen Anordnung, wonach der Betroffene im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung darauf hinzuweisen ist, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken, ergänzend auf diese spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe durch das Wissen um die Möglichkeit einer Wiedererkennung abzustellen ist (vgl die zur Rechtslage vor der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 ergangenen hg Erkenntnisse vom
  2. September 2002, Zl 2002/01/0320, und vom
  3. Februar 2003, Zl 2001/01/0473). Gemäß § 65 Abs 1 SPG in der Fassung der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 kommt es - u.a. - darauf an, dass die erkennungsdienstliche Behandlung "zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint". Die Anordnung des § 65 Abs 5 zweiter Satz SPG ihrerseits blieb auch nach der erwähnten SPG-Novelle unverändert aufrecht. Ungeachtet der zitierten Erläuterungen sieht der Verwaltungsgerichtshof daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Judikatur abzugehen.Nimmt man die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 33), mit denen die Änderung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG begründet werden, wörtlich, so wäre bereits nach bisheriger Rechtslage bei Verdacht einer Einzelstraftat die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung "auf jeden Fall zulässig", wenn beim Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder der Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen. Das entspricht allerdings nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge ausgehend vom Erfordernis, dass diese erkennungsdienstliche Behandlung "zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint" und der im Paragraph 65, Absatz 5, zweiter Satz SPG getroffenen Anordnung, wonach der Betroffene im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung darauf hinzuweisen ist, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken, ergänzend auf diese spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe durch das Wissen um die Möglichkeit einer Wiedererkennung abzustellen ist vergleiche die zur Rechtslage vor der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 ergangenen hg Erkenntnisse vom
  5. September 2002, Zl 2002/01/0320, und vom
  6. Februar 2003, Zl 2001/01/0473). Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 kommt es - u.a. - darauf an, dass die erkennungsdienstliche Behandlung "zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint". Die Anordnung des Paragraph 65, Absatz 5, zweiter Satz SPG ihrerseits blieb auch nach der erwähnten SPG-Novelle unverändert aufrecht. Ungeachtet der zitierten Erläuterungen sieht der Verwaltungsgerichtshof daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Judikatur abzugehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.