RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2002 Geschäftszahl2002/02/0090 RechtssatzWie sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des BergG 1975 über Hauptbetriebspläne (§§ 137
- ff)bzw. nunmehr über Gewinnungsbetriebspläne des an seine Stelle getretenen MinroG 1999 (§§ 113
- ff)mit § 27 DNSchV Sprengarbeiten 1954 idF 1965/077 ergibt, ist für die Durchführung von Tiefbohrlochsprengungen zusätzlich zur allgemeinen Genehmigung des Haupt- bzw. jetzt Gewinnungsbetriebsplanes auf Grund der vom Gesetzgeber einer Tiefbohrlochsprengung beigemessenen Gefährlichkeit auch eine besondere Genehmigung dann erforderlich, wenn Arbeitnehmer im Betrieb, in dem die Sprengung erfolgt, beschäftigt werden. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass es für die Genehmigung eines Haupt-, jetzt Gewinnungsbetriebsplanes ausreicht, dass die vorgesehenen Arbeiten "in großen Zügen" beschrieben werden (§ 137 Abs. 1 BergG 1975 bzw. jetzt § 112 Abs. 1 MinroG 1999) und die Erteilung der Bewilligung nicht an das Vorliegen besonderer persönlicher Anforderungen an den die jeweilige Sprengung ausführenden Sprengbefugten gebunden ist. Hingegen darf eine Bewilligung für Tiefbohrlochsprengungen gemäß § 27 Abs. 1 zweiter Satz legcit nur erteilt werden, "wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte über die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt". Dies bedeutet, dass der die konkrete Sprengung durchführende Sprengbefugte benannt und dessen Kenntnisse in einem besonderen Verfahren nachgewiesen werden müssen.Wie sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des BergG 1975 über Hauptbetriebspläne (Paragraphen 137,
- ff)bzw. nunmehr über Gewinnungsbetriebspläne des an seine Stelle getretenen MinroG 1999 (Paragraphen 113,
- ff)mit Paragraph 27, DNSchV Sprengarbeiten 1954 in der Fassung 1965/077 ergibt, ist für die Durchführung von Tiefbohrlochsprengungen zusätzlich zur allgemeinen Genehmigung des Haupt- bzw. jetzt Gewinnungsbetriebsplanes auf Grund der vom Gesetzgeber einer Tiefbohrlochsprengung beigemessenen Gefährlichkeit auch eine besondere Genehmigung dann erforderlich, wenn Arbeitnehmer im Betrieb, in dem die Sprengung erfolgt, beschäftigt werden. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass es für die Genehmigung eines Haupt-, jetzt Gewinnungsbetriebsplanes ausreicht, dass die vorgesehenen Arbeiten "in großen Zügen" beschrieben werden (Paragraph 137, Absatz eins, BergG 1975 bzw. jetzt Paragraph 112, Absatz eins, MinroG 1999) und die Erteilung der Bewilligung nicht an das Vorliegen besonderer persönlicher Anforderungen an den die jeweilige Sprengung ausführenden Sprengbefugten gebunden ist. Hingegen darf eine Bewilligung für Tiefbohrlochsprengungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz legcit nur erteilt werden, "wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte über die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt". Dies bedeutet, dass der die konkrete Sprengung durchführende Sprengbefugte benannt und dessen Kenntnisse in einem besonderen Verfahren nachgewiesen werden müssen.