RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2002 Geschäftszahl2002/02/0092 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/02/0052 E
- Juni 2001 RS 1 (Hier ohne letzten Halbsatz, wobei es strittig war, ob die angelasteten Verkehrsübertretungen insbesondere nach der niederschriftlichen Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen im Hinblick auf den Ampelphasenplan zur gegenständlichen Kreuzung in der vom Meldungsleger angezeigten Weise überhaupt "technisch" möglich seien. Es ist im Beschwerdefall offensichtlich, dass eine Würdigung der belastenden Angaben des Meldungslegers und des Vorbringens des Besch bei gebotener Sorgfalt einer "reiflichen Überlegung" bedurfte, zumal der Ampelphasenplan erst nach genauer Befassung nachvollziehbar ist. Es bestehen somit keine Bedenken, im Beschwerdefall die Voraussetzungen nach § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG idF 1998/I/158 für den Entfall der sofortigen Verkündung des angefochtenen Bescheides als erfüllt zu betrachten.)(Hier ohne letzten Halbsatz, wobei es strittig war, ob die angelasteten Verkehrsübertretungen insbesondere nach der niederschriftlichen Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen im Hinblick auf den Ampelphasenplan zur gegenständlichen Kreuzung in der vom Meldungsleger angezeigten Weise überhaupt "technisch" möglich seien. Es ist im Beschwerdefall offensichtlich, dass eine Würdigung der belastenden Angaben des Meldungslegers und des Vorbringens des Besch bei gebotener Sorgfalt einer "reiflichen Überlegung" bedurfte, zumal der Ampelphasenplan erst nach genauer Befassung nachvollziehbar ist. Es bestehen somit keine Bedenken, im Beschwerdefall die Voraussetzungen nach Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG in der Fassung 1998/I/158 für den Entfall der sofortigen Verkündung des angefochtenen Bescheides als erfüllt zu betrachten.) StammrechtssatzAnders als etwa in dem dem E 13.12.2000, 2000/03/0269, zu Grunde liegenden Sachverhalt, wo dies "nach der Lage des Falles" nicht zutraf, wäre im vorliegenden Beschwerdefall die Verkündung des Berufungsbescheides sogleich möglich gewesen. Der Umstand, dass die Übertragung des Tonbandprotokolles erst erfolgen hätte müssen, eine Niederschrift am Ende der Verhandlung somit nicht vorgelegen sei und daher eine Beweiswürdigung mit der notwendigen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich gewesen wäre, rechtfertigt im Beschwerdefall, in dem die Frage der Lenkereigenschaft des Besch, nicht jedoch Vorgänge bei der Geschwindigkeitsmessung - nur zu dieser wurden die Zeugen vernommen - strittig waren, nicht das Unterbleiben der mündlichen Verkündung. Dies deshalb, weil die diesbezügliche Beweiswürdigung hier keiner "reiflichen Überlegungen" (Hinweis E
- 2000, 2000/03/0269) bedurfte, stand doch der (im erstinstanzlichen Verfahren getätigten) diesbezüglichen - belastenden - Zeugenaussage des Zulassungsbesitzers lediglich die sich auf das bloße Leugnen der Tätereigenschaft beschränkende Aussage des Besch in der erwähnten mündlichen Verhandlung gegenüber.
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