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{'item': '2002/02/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2003 Geschäftszahl2002/02/0140 RechtssatzNach § 102 Abs. 11d KFG 1967 bestimmen sich ua die Lenk- und Ruhezeiten nach der VO 3820/85, wobei ein Verstoß gegen die diesbezüglichen Artikel 6 bis 9 nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 strafbar ist (vgl. auch die Erläuterungen RV 861 BlgNR

  1. GP, Seiten 5, 6, 8 und 9; AB 1039 BlgNR
  2. GP, S 1). Gemäß § 134 Abs. 1a KFG 1967 ist für diese Tatbestände auch in Fällen mit Auslandsbezug Tatort der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Daraus ergibt sich eine vollständige Gleichstellung sämtlicher im Straßenverkehr begangener Übertretungen der Art. 5 bis 9 VO 3820/
  3. Daher ist es für die Strafbarkeit gemäß § 134 Abs. 1 und die Bestimmung des inländischen Tatortes gemäß § 134 Abs. 1a KFG 1967 gleichgültig, ob die Übertretung auf einer Fahrtstrecke - die zur Gänze im Inland gelegen ist, - im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern, die Vertragsparteien des AETR sind, oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrtstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind, - im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, mit Fahrzeugen, die im Inland, im EU-Ausland, in einem Vertragsstaat des AETR oder in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, begangen wurde. Damit ist bei Übertretungen des § 134 KFG 1967 iVm der Art. 5 bis 9 der VO 3820/85 weder die Fahrtstrecke festzustellen, noch in den Spruch aufzunehmen, weil alle Übertretungen der gegenständlichen Art auf allen möglichen Fahrtstrecken in gleicher Weise unter Strafe gestellt sind und als Tatort immer der Ort der Betretung gilt. Hinsichtlich der VO 3821/85 gilt Gleiches, weil diese Verordnung in ihrem Art. 3 Abs. 1 bestimmt, dass das Kontrollgerät bei allen der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienenden und in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge (eingebaut und) benutzt werden muss (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen). Damit erübrigt sich auch bei Übertretungen nach einem der in dieser Verordnung genannten Tatbestände die Ermittlung der Fahrtstrecke bzw. deren Aufnahme in den Spruch.Nach Paragraph 102, Absatz 11 d, KFG 1967 bestimmen sich ua die Lenk- und Ruhezeiten nach der VO 3820/85, wobei ein Verstoß gegen die diesbezüglichen Artikel 6 bis 9 nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 strafbar ist vergleiche auch die Erläuterungen Regierungsvorlage 861 BlgNR
  4. GP, Seiten 5, 6, 8 und 9; Ausschussbericht 1039 BlgNR
  5. GP, S 1). Gemäß Paragraph 134, Absatz eins a, KFG 1967 ist für diese Tatbestände auch in Fällen mit Auslandsbezug Tatort der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Daraus ergibt sich eine vollständige Gleichstellung sämtlicher im Straßenverkehr begangener Übertretungen der Artikel 5 bis 9 VO 3820/
  6. Daher ist es für die Strafbarkeit gemäß Paragraph 134, Absatz eins und die Bestimmung des inländischen Tatortes gemäß Paragraph 134, Absatz eins a, KFG 1967 gleichgültig, ob die Übertretung auf einer Fahrtstrecke - die zur Gänze im Inland gelegen ist, - im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern, die Vertragsparteien des AETR sind, oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrtstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind, - im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, mit Fahrzeugen, die im Inland, im EU-Ausland, in einem Vertragsstaat des AETR oder in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, begangen wurde. Damit ist bei Übertretungen des Paragraph 134, KFG 1967 in Verbindung mit der Artikel 5 bis 9 der VO 3820/85 weder die Fahrtstrecke festzustellen, noch in den Spruch aufzunehmen, weil alle Übertretungen der gegenständlichen Art auf allen möglichen Fahrtstrecken in gleicher Weise unter Strafe gestellt sind und als Tatort immer der Ort der Betretung gilt. Hinsichtlich der VO 3821/85 gilt Gleiches, weil diese Verordnung in ihrem Artikel 3, Absatz eins, bestimmt, dass das Kontrollgerät bei allen der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienenden und in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge (eingebaut und) benutzt werden muss (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen). Damit erübrigt sich auch bei Übertretungen nach einem der in dieser Verordnung genannten Tatbestände die Ermittlung der Fahrtstrecke bzw. deren Aufnahme in den Spruch.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.