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{'item': '2002/03/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2003 Geschäftszahl2002/03/0012 RechtssatzBezüglich einer Auskunftsverpflichtung, wie sie in § 103 Abs. 2 KFG 1967 getroffen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer dieser Regelung (soweit hier maßgeblich) vergleichbaren Bestimmung in § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 idF LGBl. Nr. 67/1990, ausgesprochen, "dass für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen mussten, Anlass bestand, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen" (vgl. das Erkenntnis vom

  1. September 2000, Zl. 99/17/0192). Diese Rechtsprechung ist auch im Beschwerdefall maßgeblich. Damit hätte die Beschwerdeführerin aber auf dem Boden des § 5 Abs. 1 VStG zur Glaubhaftmachung, dass sie an der Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 kein Verschulden trifft, durch ein mit Beweisanboten untermauertes konkretes Tatsachenvorbringen darzutun gehabt, dass sie nicht ernsthaft damit habe rechnen müssen, dass die Personen, denen sie ihr Fahrzeug überließ, dieses nach Österreich verbringen würden. Dies ist seitens der Beschwerdeführerin aber nicht erfolgt, zumal im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Zulassungsbesitzer, der sein Fahrzeug einer anderen Person überlässt, nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung erkundigen wird. Gründe dafür, dass das nicht auch im Fall der Beschwerdeführerin gelte, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.Bezüglich einer Auskunftsverpflichtung, wie sie in Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 getroffen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer dieser Regelung (soweit hier maßgeblich) vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 7, Absatz 4, des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1990,, ausgesprochen, "dass für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen mussten, Anlass bestand, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen" vergleiche das Erkenntnis vom
  2. September 2000, Zl. 99/17/0192). Diese Rechtsprechung ist auch im Beschwerdefall maßgeblich. Damit hätte die Beschwerdeführerin aber auf dem Boden des Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Glaubhaftmachung, dass sie an der Verletzung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kein Verschulden trifft, durch ein mit Beweisanboten untermauertes konkretes Tatsachenvorbringen darzutun gehabt, dass sie nicht ernsthaft damit habe rechnen müssen, dass die Personen, denen sie ihr Fahrzeug überließ, dieses nach Österreich verbringen würden. Dies ist seitens der Beschwerdeführerin aber nicht erfolgt, zumal im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Zulassungsbesitzer, der sein Fahrzeug einer anderen Person überlässt, nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung erkundigen wird. Gründe dafür, dass das nicht auch im Fall der Beschwerdeführerin gelte, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.