RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2003 Geschäftszahl2002/03/0020 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat zu
- § 16 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 6 des Tiertransportgesetzes - Straße, BGBl. Nr. 411/1994 (TGSt 1994), verletzt,
- § 16 Abs. 2 Z 1 TGSt 1994 iVm § 1 Abs. 1 Z 3 der Tiertransportmittelverordnung, BGBl. Nr. 679/1996 (TGTV 1997), verletzt, und
- § 16 Abs. 2 Z 1 TGSt 1994 iVm § 1 Abs. 1 Z 5 TGTV 1997 verletzt. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten handelt es sich um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften und des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ausgesprochen, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 2000/03/0266). Dies ist auch für Unterlassungsdelikte nach dem TGSt 1994 bzw. der TGTV 1997 anzunehmen. Der Ort, an dem der Beschwerdeführer tätig werden muss, um die Sicherstellung des Tiertransports entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, ist von dem Ort, an dem dann die einzelnen Sicherstellungsmaßnahmen konkret zu setzen sind, zu unterscheiden. Da das Tätigwerden seitens eines Unternehmens zur Gewährleistung der Sicherstellung grundsätzlich (für Gegenteiliges gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte) am Sitz des Unternehmens zu erfolgen hat, und der Sitz der als Verfügungsberechtigte bzw. als Zulassungsbesitzerin tätig gewordenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Beschwerdeführer ist, nicht in Österreich liegt, ist das Unterlassen solcher Maßnahmen nur dann strafbar, wenn dafür im Grunde des § 2 Abs. 1 VStG eine besondere Regelung getroffen wurde. Eine solche fehlt aber in der vorliegenden Konstellation. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unterlassen ist daher gemäß § 2 Abs. 1 VStG nicht strafbar (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1996, Zl. 96/03/0251, und vom
- Mai 1997, Zl. 96/03/0365).Der Beschwerdeführer hat zu
- Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, des Tiertransportgesetzes - Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, (TGSt 1994), verletzt,
- Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, TGSt 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, der Tiertransportmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, (TGTV 1997), verletzt, und
- Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, TGSt 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, TGTV 1997 verletzt. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten handelt es sich um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften und des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ausgesprochen, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 2000/03/0266). Dies ist auch für Unterlassungsdelikte nach dem TGSt 1994 bzw. der TGTV 1997 anzunehmen. Der Ort, an dem der Beschwerdeführer tätig werden muss, um die Sicherstellung des Tiertransports entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, ist von dem Ort, an dem dann die einzelnen Sicherstellungsmaßnahmen konkret zu setzen sind, zu unterscheiden. Da das Tätigwerden seitens eines Unternehmens zur Gewährleistung der Sicherstellung grundsätzlich (für Gegenteiliges gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte) am Sitz des Unternehmens zu erfolgen hat, und der Sitz der als Verfügungsberechtigte bzw. als Zulassungsbesitzerin tätig gewordenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Beschwerdeführer ist, nicht in Österreich liegt, ist das Unterlassen solcher Maßnahmen nur dann strafbar, wenn dafür im Grunde des Paragraph 2, Absatz eins, VStG eine besondere Regelung getroffen wurde. Eine solche fehlt aber in der vorliegenden Konstellation. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unterlassen ist daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VStG nicht strafbar vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1996, Zl. 96/03/0251, und vom
- Mai 1997, Zl. 96/03/0365).
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