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{'item': '2002/03/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2002/03/0027 RechtssatzDie vorliegende Transitfahrt wurde unstrittig im gewerbsmäßigen Güterverkehr von Deutschland kommend über Österreich nach Italien durchgeführt. Ferner ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass das Sattelzugfahrzeug, das der Beschwerdeführer gelenkt hat, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurde; Gleiches gilt im Übrigen für den Sattelanhänger. Damit liegt auf dem Boden der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom

  1. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 2) offenbar ein in ihren Anwendungsbereich fallender grenzüberschreitender gewerblicher Güterverkehr vor. Nach Art. 3 Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung wäre dafür offenbar eine 'Gemeinschaftslizenz' erforderlich gewesen, die der Beschwerdeführer nach Art 5 Abs. 4 zweiter Satz der Verordnung mitzuführen und vorzuzeigen gehabt hätte. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen hat, nicht eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt und bei der in Rede stehenden Kontrolle vorgezeigt zu haben, sondern ihm zur Last gelegt hat, entgegen dem § 9 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 den Nachweis für die - vorliegend nicht erforderliche - Erteilung der Bewilligung nach § 9 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 nicht mitgeführt zu haben, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.Die vorliegende Transitfahrt wurde unstrittig im gewerbsmäßigen Güterverkehr von Deutschland kommend über Österreich nach Italien durchgeführt. Ferner ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass das Sattelzugfahrzeug, das der Beschwerdeführer gelenkt hat, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurde; Gleiches gilt im Übrigen für den Sattelanhänger. Damit liegt auf dem Boden der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom
  2. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten vergleiche insbesondere Artikel eins, Absatz eins und Artikel 2,) offenbar ein in ihren Anwendungsbereich fallender grenzüberschreitender gewerblicher Güterverkehr vor. Nach Artikel 3, Absatz eins, der in Rede stehenden Verordnung wäre dafür offenbar eine 'Gemeinschaftslizenz' erforderlich gewesen, die der Beschwerdeführer nach Artikel 5, Absatz 4, zweiter Satz der Verordnung mitzuführen und vorzuzeigen gehabt hätte. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen hat, nicht eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt und bei der in Rede stehenden Kontrolle vorgezeigt zu haben, sondern ihm zur Last gelegt hat, entgegen dem Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 den Nachweis für die - vorliegend nicht erforderliche - Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 nicht mitgeführt zu haben, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.