RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2002/03/0027 RechtssatzDie Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom
- März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ist ihrem Art. 1 Abs. 1 nach "für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken" anzuwenden.Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom
- März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ist ihrem Artikel eins, Absatz eins, nach "für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken" anzuwenden. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung "unterliegt ... derNach Artikel 3, Absatz eins, dieser Verordnung "unterliegt ... der grenzüberschreitende Verkehr ... einer Gemeinschaftslizenz", wobei der Begriff "grenzüberschreitender Verkehr" in Art. 2 noch näher definiert wird (vgl. die im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Regelungen dieser Verordnung). Eine Ausnahme von ihrem Art. 3 Abs. 1 wird in der genannten Verordnung nicht normiert. Gemäß Art. 5 Abs. 4 letzter Satz leg. cit. muss eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorgezeigt werden. Diesen auch in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnungsbestimmungen (vgl. Art. 249 EG) zufolge benötigt ein Unternehmer, der in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig ist, für den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft eine Gemeinschaftslizenz. Sofern er eine grenzüberschreitende Güterbeförderung durchführt, so hat er auf den im Gebiet der Mitgliedstaaten zurückgelegten Wegstrecken jedenfalls die Gemeinschaftslizenz mitzuführen und vorzuzeigen, auch wenn noch andere Genehmigungen (etwa eine CEMT-Genehmigung) vorliegen sollten, die für Strecken in einem Drittstaat ausreichend sein können.der Begriff "grenzüberschreitender Verkehr" in Artikel 2, noch näher definiert wird vergleiche die im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Regelungen dieser Verordnung). Eine Ausnahme von ihrem Artikel 3, Absatz eins, wird in der genannten Verordnung nicht normiert. Gemäß Artikel 5, Absatz 4, letzter Satz leg. cit. muss eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorgezeigt werden. Diesen auch in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnungsbestimmungen vergleiche Artikel 249, EG) zufolge benötigt ein Unternehmer, der in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig ist, für den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft eine Gemeinschaftslizenz. Sofern er eine grenzüberschreitende Güterbeförderung durchführt, so hat er auf den im Gebiet der Mitgliedstaaten zurückgelegten Wegstrecken jedenfalls die Gemeinschaftslizenz mitzuführen und vorzuzeigen, auch wenn noch andere Genehmigungen (etwa eine CEMT-Genehmigung) vorliegen sollten, die für Strecken in einem Drittstaat ausreichend sein können.
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