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{'item': '2002/03/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2006 Geschäftszahl2002/03/0030 Rechtssatz§ 19 Abs 2 zweiter Satz Bgld JagdG normiert für den Austausch von Grundflächen zwei Voraussetzungen, nämlich dass diese möglichst gleich groß und möglichst gleichwertig sein müssen. Ein Austausch im Sinn dieser Bestimmung darf nur erfolgen, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Ist lediglich eine Voraussetzung gegeben, steht dies dem Austausch entgegen, ferner vermag der Umstand, dass eine Voraussetzung bestmöglich erfüllt wird, von der Erfüllung der anderen Voraussetzung nicht zu entbinden. Aus der Umschreibung "möglichst gleich großer und möglichst gleichwertiger Grundflächen" ergibt sich die Anordnung zur Minimierung der Änderung der Größe und der Änderung des Wertes der betroffenen Jagdgebiete (vgl in diesem Sinne das zum Krnt JagdG 2000 ergangene hg Erkenntnis vom

  1. April 2005, Zl 2001/03/0454, mwH). Ferner ergibt sich daraus, dass die Grundflächen nicht genau, sondern - bei einer Gesamtbetrachtung der jeweils maßgeblichen Umstände - annähernd gleich groß und gleichwertig sein müssen. Für die Beurteilung, dass die vom Austausch erfassten Grundflächen möglichst gleich groß sind, ist nicht nur der Vergleich der absoluten Größen der Tauschflächen maßgebend; von Bedeutung ist vielmehr auch das Verhältnis der Differenz der Tauschflächen zu den Flächenausmaßen der betroffenen Jagdgebiete. Je größer die Jagdgebiete sind, desto größer kann auch die Differenz der Tauschflächen sein, die unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der möglichsten Größengleichheit noch toleriert werden kann. Eine ähnliche Überlegung liegt auch § 15 Abs 2 NÖ JagdG 1974, LGBl Nr 6500, zugrunde. Ein auf der Ebene der Gleichwertigkeit gegebener maßgeblicher - qualitativer - Unterschied zwischen für den Austausch vorgesehenen Grundflächen kann im Übrigen nicht dadurch wettgemacht werden, dass für eine höherwertige Grundfläche eine Grundfläche geringeren Werts, aber - in quantitativer Hinsicht - höheren flächenmäßigen Ausmaßes ausgetauscht wird, würde doch dadurch gegen die für einen Austausch im Sinn des § 19 zweiter Satz Bgld JagdG normierte (erste) Voraussetzung, dass die auszutauschenden Grundflächen möglichst gleich groß sein müssen, verstoßen.Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz Bgld JagdG normiert für den Austausch von Grundflächen zwei Voraussetzungen, nämlich dass diese möglichst gleich groß und möglichst gleichwertig sein müssen. Ein Austausch im Sinn dieser Bestimmung darf nur erfolgen, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Ist lediglich eine Voraussetzung gegeben, steht dies dem Austausch entgegen, ferner vermag der Umstand, dass eine Voraussetzung bestmöglich erfüllt wird, von der Erfüllung der anderen Voraussetzung nicht zu entbinden. Aus der Umschreibung "möglichst gleich großer und möglichst gleichwertiger Grundflächen" ergibt sich die Anordnung zur Minimierung der Änderung der Größe und der Änderung des Wertes der betroffenen Jagdgebiete vergleiche in diesem Sinne das zum Krnt JagdG 2000 ergangene hg Erkenntnis vom
  2. April 2005, Zl 2001/03/0454, mwH). Ferner ergibt sich daraus, dass die Grundflächen nicht genau, sondern - bei einer Gesamtbetrachtung der jeweils maßgeblichen Umstände - annähernd gleich groß und gleichwertig sein müssen. Für die Beurteilung, dass die vom Austausch erfassten Grundflächen möglichst gleich groß sind, ist nicht nur der Vergleich der absoluten Größen der Tauschflächen maßgebend; von Bedeutung ist vielmehr auch das Verhältnis der Differenz der Tauschflächen zu den Flächenausmaßen der betroffenen Jagdgebiete. Je größer die Jagdgebiete sind, desto größer kann auch die Differenz der Tauschflächen sein, die unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der möglichsten Größengleichheit noch toleriert werden kann. Eine ähnliche Überlegung liegt auch Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JagdG 1974, Landesgesetzblatt Nr 6500, zugrunde. Ein auf der Ebene der Gleichwertigkeit gegebener maßgeblicher - qualitativer - Unterschied zwischen für den Austausch vorgesehenen Grundflächen kann im Übrigen nicht dadurch wettgemacht werden, dass für eine höherwertige Grundfläche eine Grundfläche geringeren Werts, aber - in quantitativer Hinsicht - höheren flächenmäßigen Ausmaßes ausgetauscht wird, würde doch dadurch gegen die für einen Austausch im Sinn des Paragraph 19, zweiter Satz Bgld JagdG normierte (erste) Voraussetzung, dass die auszutauschenden Grundflächen möglichst gleich groß sein müssen, verstoßen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.