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{'item': '2002/03/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2004 Geschäftszahl2002/03/0036 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob ein Bescheid der Telekom-Control GmbH als letztinstanzlicher Bescheid zu qualifizieren oder ob ein Instanzenzug an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzunehmen ist, im Erkenntnis vom

  1. November 2001, B 2271/00, auseinander gesetzt. Unter Bezugnahme auf den bei der Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben durch nichtstaatliche Verwaltungsträger durchbrochenen Grundsatz eines unbeschränkten administrativen Instanzenzuges bis zum zuständigen Bundesminister sowie unter Bedachtnahme auf die Systematik des TKG ist der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass gegen Bescheide der Telekom-Control GmbH kein weiterer Instanzenzug offen steht. Diese im genannten Erkenntnis näher begründete Auffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem einen gleichartigen Beschwerdefall betreffenden Erkenntnis vom
  2. April 2003, Zl. 2001/03/0036, geteilt. Gerade die vom Gesetzgeber gewollte Einrichtung der Telekom-Control GmbH als selbstständige Kapitalgesellschaft "außerhalb der traditionellen Bundesverwaltung", die nicht als "Behörde im herkömmlichen Sinn gesehen werden" könne (RV 759 BlgNR 20.GP, 45, 57), verbietet die von der Beschwerdeführerin zugrunde gelegte Annahme eines Verbleibens der Telekom-Control GmbH im Bereich der "traditionellen Staatsverwaltung". Aus der ausdrücklichen Regelung in § 115 Abs. 2 TKG, wonach die Telekom-Control Kommission in oberster Instanz entscheidet und ihre Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, kann schon deshalb nicht der von der Beschwerdeführerin gewünschte Umkehrschluss gezogen werden, weil die vom Gesetzgeber gewünschte Einrichtung einer weisungsfreien Behörde zur Entscheidung über "civil rights" als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG eine entsprechende Regelung erforderte.Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob ein Bescheid der Telekom-Control GmbH als letztinstanzlicher Bescheid zu qualifizieren oder ob ein Instanzenzug an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzunehmen ist, im Erkenntnis vom
  3. November 2001, B 2271/00, auseinander gesetzt. Unter Bezugnahme auf den bei der Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben durch nichtstaatliche Verwaltungsträger durchbrochenen Grundsatz eines unbeschränkten administrativen Instanzenzuges bis zum zuständigen Bundesminister sowie unter Bedachtnahme auf die Systematik des TKG ist der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass gegen Bescheide der Telekom-Control GmbH kein weiterer Instanzenzug offen steht. Diese im genannten Erkenntnis näher begründete Auffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem einen gleichartigen Beschwerdefall betreffenden Erkenntnis vom
  4. April 2003, Zl. 2001/03/0036, geteilt. Gerade die vom Gesetzgeber gewollte Einrichtung der Telekom-Control GmbH als selbstständige Kapitalgesellschaft "außerhalb der traditionellen Bundesverwaltung", die nicht als "Behörde im herkömmlichen Sinn gesehen werden" könne Regierungsvorlage 759 BlgNR 20.GP, 45, 57), verbietet die von der Beschwerdeführerin zugrunde gelegte Annahme eines Verbleibens der Telekom-Control GmbH im Bereich der "traditionellen Staatsverwaltung". Aus der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 115, Absatz 2, TKG, wonach die Telekom-Control Kommission in oberster Instanz entscheidet und ihre Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, kann schon deshalb nicht der von der Beschwerdeführerin gewünschte Umkehrschluss gezogen werden, weil die vom Gesetzgeber gewünschte Einrichtung einer weisungsfreien Behörde zur Entscheidung über "civil rights" als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eine entsprechende Regelung erforderte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.