RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2003 Geschäftszahl2002/03/0038 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/04/0132 E 15. September 1999 RS 1 Hier ohne ersten und letzten Satz; hier: Der Umstand, dass § 87 Abs. 1 GewO 1994 nicht ausdrücklich § 13 Abs. 4 leg. cit. erwähnt, ändert daran nichts, steht § 13 Abs. 4 GewO 1994 doch in einem engen Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 leg. cit., indem er im ersten Satz jene Voraussetzungen bei Abschluss eines Zwangsausgleiches festlegt, aus denen der Entziehungsgrund gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. nicht zur Anwendung zu kommen hat.Hier ohne ersten und letzten Satz; hier: Der Umstand, dass Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 nicht ausdrücklich Paragraph 13, Absatz 4, leg. cit. erwähnt, ändert daran nichts, steht Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 doch in einem engen Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit., indem er im ersten Satz jene Voraussetzungen bei Abschluss eines Zwangsausgleiches festlegt, aus denen der Entziehungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. nicht zur Anwendung zu kommen hat. StammrechtssatzAus den Bestimmungen der Gewerbeordnung lässt sich eine Verpflichtung der Behörde, mit der nach § 87 Abs 1 Z 2 legcit gebotenen Entziehung der Gewerbeberechtigung so lange zuzuwarten, bis feststeht, ob es im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gewerbeberechtigten zu einem Zwangsausgleich kommt und dieser auch tatsächlich erfüllt wird, nicht entnehmen. Aus dem diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlass gebenden Wortlaut des § 13 Abs 4 iVm dessen Abs 3 GewO 1994 ergibt sich vielmehr, dass Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, so lange von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, als nicht ein etwa im Zuge des Konkursverfahrens abgeschlossener Zwangsausgleich auch tatsächlich erfüllt wurde. Ist aber der Inhaber einer Gewerbeberechtigung von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, so ist die Behörde gemäß § 87 Abs 1 Z 1 und 2 verpflichtet, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, sofern nicht einer der in den Abs 2, 4 und 5 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmstatbestände vorliegt. Ein Zuwarten mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung bis zum allfälligen Abschluss eines Zwangsausgleiches und dessen Erfüllung ist dort aber nicht vorgesehen.Aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung lässt sich eine Verpflichtung der Behörde, mit der nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, legcit gebotenen Entziehung der Gewerbeberechtigung so lange zuzuwarten, bis feststeht, ob es im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gewerbeberechtigten zu einem Zwangsausgleich kommt und dieser auch tatsächlich erfüllt wird, nicht entnehmen. Aus dem diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlass gebenden Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit dessen Absatz 3, GewO 1994 ergibt sich vielmehr, dass Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, so lange von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, als nicht ein etwa im Zuge des Konkursverfahrens abgeschlossener Zwangsausgleich auch tatsächlich erfüllt wurde. Ist aber der Inhaber einer Gewerbeberechtigung von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, so ist die Behörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verpflichtet, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, sofern nicht einer der in den Absatz 2, 4 und 5 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmstatbestände vorliegt. Ein Zuwarten mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung bis zum allfälligen Abschluss eines Zwangsausgleiches und dessen Erfüllung ist dort aber nicht vorgesehen.
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