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{'item': '2002/03/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2003 Geschäftszahl2002/03/0038 RechtssatzAus § 13 Abs. 4 GewO 1994 ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen ein abgeschlossener Zwangsausgleich zu einer Nichtanwendung des § 13 Abs. 3 leg. cit. führt. Im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 4 kann § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass allein der Abschluss eines Zwangsausgleiches und die jeweils fristgerechte Bezahlung der dort festgelegten Beträge als im Interesse der Gläubiger gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. gelegen anzusehen ist. Gemäß der hg. Judikatur zu dieser Bestimmung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom

  1. Februar 2000, Zl. 99/04/0216) ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nach dieser Judikatur nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Außer den bereits bestehenden Forderungen müssen somit die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen.Aus Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen ein abgeschlossener Zwangsausgleich zu einer Nichtanwendung des Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. führt. Im Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz 4, kann Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass allein der Abschluss eines Zwangsausgleiches und die jeweils fristgerechte Bezahlung der dort festgelegten Beträge als im Interesse der Gläubiger gemäß Paragraph 87, Absatz 2, leg. cit. gelegen anzusehen ist. Gemäß der hg. Judikatur zu dieser Bestimmung vergleiche u.a. das Erkenntnis vom
  2. Februar 2000, Zl. 99/04/0216) ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nach dieser Judikatur nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Außer den bereits bestehenden Forderungen müssen somit die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.