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{'item': '2002/03/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2004 Geschäftszahl2002/03/0039 RechtssatzMit der beschwerdegegenständlichen Zusammenschaltungsanordnung wurden Regelungen für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen zwischen dem Netz der Beschwerdeführerin und dem Netz der mitbeteiligten Partei getroffen, die sich auf Transitleistungen sowie die Zurverfügungstellung von Daten in diesem Zusammenhang beschränken. Die von der mitbeteiligten Partei zu erbringende Zusammenschaltungsleistung umfasst daher insbesondere nicht die Terminierung bzw. Originierung in einem Drittnetz. Die belangte Behörde hat zutreffend in Punkt 1., dritter Absatz, des Anhanges 26 der Zusammenschaltungsanordnung angeordnet, dass die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei (zum Zweck des Transits an ein Drittnetz) nur Verkehr senden darf, für dessen Übernahme (durch das Drittnetz) eine Terminierungs- oder Originierungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Drittnetzbetreiber besteht. Im "vertragslosen Senden von Verkehr" kann nicht nur eine marginale Beeinträchtigung des Zielnetzes gesehen werden, zumal der Grad der Beeinträchtigung - etwa im Hinblick auf die Verkehrsmenge und allfällige Risken bei der Einbringung von aus den Verkehrsleistungen entstehenden Forderungen - nicht eingrenzbar ist. Der Drittnetzbetreiber (Zielnetzbetreiber) hat ein berechtigtes Interesse daran, dass von der mitbeteiligten Partei als Transitnetzbetreiber nur Verkehr übergeben wird, für den zwischen dem Drittnetzbetreiber und dem Quellnetzbetreiber aufrechte Zusammenschaltungsvereinbarungen bestehen, insbesondere wenn der Drittnetzbetreiber - etwa aufgrund einer fehlenden Verkehrstrennung am Übergabebündel - nicht in der Lage ist, unmittelbar zu erkennen, von wem der ihm übergebene Verkehr ausgeht. Der Drittnetzbetreiber ist zudem ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Quellnetzbetreiber - bzw. ohne eine die Vereinbarung ersetzende Anordnung gemäß § 41 TKG - jedenfalls nicht verpflichtet, Terminierungs- oder Originierungsleistungen zu erbringen. Zutreffend hat die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid das "vertragslose" Senden von Verkehr auch als rechtswidrig beurteilt.Mit der beschwerdegegenständlichen Zusammenschaltungsanordnung wurden Regelungen für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen zwischen dem Netz der Beschwerdeführerin und dem Netz der mitbeteiligten Partei getroffen, die sich auf Transitleistungen sowie die Zurverfügungstellung von Daten in diesem Zusammenhang beschränken. Die von der mitbeteiligten Partei zu erbringende Zusammenschaltungsleistung umfasst daher insbesondere nicht die Terminierung bzw. Originierung in einem Drittnetz. Die belangte Behörde hat zutreffend in Punkt 1., dritter Absatz, des Anhanges 26 der Zusammenschaltungsanordnung angeordnet, dass die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei (zum Zweck des Transits an ein Drittnetz) nur Verkehr senden darf, für dessen Übernahme (durch das Drittnetz) eine Terminierungs- oder Originierungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Drittnetzbetreiber besteht. Im "vertragslosen Senden von Verkehr" kann nicht nur eine marginale Beeinträchtigung des Zielnetzes gesehen werden, zumal der Grad der Beeinträchtigung - etwa im Hinblick auf die Verkehrsmenge und allfällige Risken bei der Einbringung von aus den Verkehrsleistungen entstehenden Forderungen - nicht eingrenzbar ist. Der Drittnetzbetreiber (Zielnetzbetreiber) hat ein berechtigtes Interesse daran, dass von der mitbeteiligten Partei als Transitnetzbetreiber nur Verkehr übergeben wird, für den zwischen dem Drittnetzbetreiber und dem Quellnetzbetreiber aufrechte Zusammenschaltungsvereinbarungen bestehen, insbesondere wenn der Drittnetzbetreiber - etwa aufgrund einer fehlenden Verkehrstrennung am Übergabebündel - nicht in der Lage ist, unmittelbar zu erkennen, von wem der ihm übergebene Verkehr ausgeht. Der Drittnetzbetreiber ist zudem ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Quellnetzbetreiber - bzw. ohne eine die Vereinbarung ersetzende Anordnung gemäß Paragraph 41, TKG - jedenfalls nicht verpflichtet, Terminierungs- oder Originierungsleistungen zu erbringen. Zutreffend hat die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid das "vertragslose" Senden von Verkehr auch als rechtswidrig beurteilt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.