RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2004 Geschäftszahl2002/03/0039 RechtssatzDie Beschwerdeführerin vermeint, aus Anhang VII zur Richtlinie 97/33/EG, in dem Punkte vorgesehen sind, "deren Regelung in Zusammenschaltungsvereinbarungen gefördert werden soll", ableiten zu können, dass die ONP-(Open Network Provision-)Richtlinien den Abschluss von Zusammenschaltungsvereinbarungen grundsätzlich nicht als Voraussetzung für den offenen Netzzugang ansehen. Dem kann nicht gefolgt werden: Schon die Überschrift des Anhangs VII zur Richtlinie 97/33/EG ("Verhandlungsrahmen für Zusammenschaltungsvereinbarungen") zeigt, dass die Richtlinie keineswegs davon ausgeht, dass Zusammenschaltungsleistungen ohne Vereinbarung zu erbringen wären; auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Wortlaut der Überschrift zu Abschnitt 2 des Anhangs VII zur Richtlinie 97/33/EG verweist lediglich darauf, dass die Aufnahme bestimmter Punkte in Zusammenschaltungsvereinbarungen gefördert werden soll, eröffnet aber nicht die Auslegung, dass zur Bewirkung der Zusammenschaltung eine Zusammenschaltungsvereinbarung nicht erforderlich wäre. (Dritt-)Netzbetreiber können daher nicht zur Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen "vertragslos" in Anspruch genommen werden. Auch der Grundsatz des offenen Netzzuganges entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, mit den Unternehmen, die zur Gewährung des Netzzuganges verpflichtet sind, diesbezüglich Vereinbarungen abzuschließen oder - sollten Vereinbarungen nicht zustande kommen - gemäß § 41 TKG die Regulierungsbehörde anzurufen.Die Beschwerdeführerin vermeint, aus Anhang römisch sieben zur Richtlinie 97/33/EG, in dem Punkte vorgesehen sind, "deren Regelung in Zusammenschaltungsvereinbarungen gefördert werden soll", ableiten zu können, dass die ONP-(Open Network Provision-)Richtlinien den Abschluss von Zusammenschaltungsvereinbarungen grundsätzlich nicht als Voraussetzung für den offenen Netzzugang ansehen. Dem kann nicht gefolgt werden: Schon die Überschrift des Anhangs römisch sieben zur Richtlinie 97/33/EG ("Verhandlungsrahmen für Zusammenschaltungsvereinbarungen") zeigt, dass die Richtlinie keineswegs davon ausgeht, dass Zusammenschaltungsleistungen ohne Vereinbarung zu erbringen wären; auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Wortlaut der Überschrift zu Abschnitt 2 des Anhangs römisch sieben zur Richtlinie 97/33/EG verweist lediglich darauf, dass die Aufnahme bestimmter Punkte in Zusammenschaltungsvereinbarungen gefördert werden soll, eröffnet aber nicht die Auslegung, dass zur Bewirkung der Zusammenschaltung eine Zusammenschaltungsvereinbarung nicht erforderlich wäre. (Dritt-)Netzbetreiber können daher nicht zur Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen "vertragslos" in Anspruch genommen werden. Auch der Grundsatz des offenen Netzzuganges entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, mit den Unternehmen, die zur Gewährung des Netzzuganges verpflichtet sind, diesbezüglich Vereinbarungen abzuschließen oder - sollten Vereinbarungen nicht zustande kommen - gemäß Paragraph 41, TKG die Regulierungsbehörde anzurufen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.