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{'item': '2002/03/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2004 Geschäftszahl2002/03/0039 RechtssatzDie von der belangten Behörde getroffene Anordnung eines "Aufschlags" für den Fall, dass - entgegen der Verpflichtung in Punkt 1., dritter Absatz, des Anhanges 26 der Zusammenschaltungsanordnung - Verkehr ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Zielnetzbetreiber gesendet wird, kann nicht als ungeeignetes Mittel zur Vermeidung von Verstößen gegen die Zusammenschaltungsbedingungen angesehen werden. Sowohl bei der mitbeteiligten Partei als Transitnetzbetreiber wie auch beim Drittnetzbetreiber besteht ein berechtigtes Interesse daran, dass kein "vertragsloser" Verkehr übergeben wird; demgegenüber kann die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, dass der "Aufschlag" unangemessen wäre. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass Verstöße gegen die Verpflichtung, keinen "vertragslosen" Verkehr zu senden, aus besonderen, berücksichtigungswürdigen Gründen in Einzelfällen nicht vermeidbar wären, sondern begründet ihren Standpunkt vielmehr damit, dass sie "vor dem Abschluss von Terminierungsvereinbarungen erhebliche finanzielle Mehrbelastungen" hätte, da sie "gezwungen" wäre, diesen Aufschlag zu bezahlen. Damit bringt sie jedoch zum Ausdruck, dass sie in Betracht zieht, gegen die zulässigerweise vorgesehene Verpflichtung, keinen "vertragslosen" Verkehr zu senden, zu verstoßen. Die beabsichtigte Wirkung des "Aufschlags" - nämlich die Beschwerdeführerin von der Verletzung ihrer Verpflichtung, keinen "vertragslosen" Verkehr zu senden, abzuhalten - würde daher im Falle einer niedrigeren Festlegung nicht in ausreichendem Maße eintreten. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass die belangte Behörde mit der Festlegung dieses Aufschlags ihre Verpflichtung, angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2004, Zl. 2002/03/0164), verletzt hätte.Die von der belangten Behörde getroffene Anordnung eines "Aufschlags" für den Fall, dass - entgegen der Verpflichtung in Punkt 1., dritter Absatz, des Anhanges 26 der Zusammenschaltungsanordnung - Verkehr ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Zielnetzbetreiber gesendet wird, kann nicht als ungeeignetes Mittel zur Vermeidung von Verstößen gegen die Zusammenschaltungsbedingungen angesehen werden. Sowohl bei der mitbeteiligten Partei als Transitnetzbetreiber wie auch beim Drittnetzbetreiber besteht ein berechtigtes Interesse daran, dass kein "vertragsloser" Verkehr übergeben wird; demgegenüber kann die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, dass der "Aufschlag" unangemessen wäre. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass Verstöße gegen die Verpflichtung, keinen "vertragslosen" Verkehr zu senden, aus besonderen, berücksichtigungswürdigen Gründen in Einzelfällen nicht vermeidbar wären, sondern begründet ihren Standpunkt vielmehr damit, dass sie "vor dem Abschluss von Terminierungsvereinbarungen erhebliche finanzielle Mehrbelastungen" hätte, da sie "gezwungen" wäre, diesen Aufschlag zu bezahlen. Damit bringt sie jedoch zum Ausdruck, dass sie in Betracht zieht, gegen die zulässigerweise vorgesehene Verpflichtung, keinen "vertragslosen" Verkehr zu senden, zu verstoßen. Die beabsichtigte Wirkung des "Aufschlags" - nämlich die Beschwerdeführerin von der Verletzung ihrer Verpflichtung, keinen "vertragslosen" Verkehr zu senden, abzuhalten - würde daher im Falle einer niedrigeren Festlegung nicht in ausreichendem Maße eintreten. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass die belangte Behörde mit der Festlegung dieses Aufschlags ihre Verpflichtung, angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2004, Zl. 2002/03/0164), verletzt hätte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.