← Österreich

{'item': 'AW 2002/03/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2002 GeschäftszahlAW 2002/03/0053 RechtssatzNichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte eine Zusammenschaltungsanordnung gemäß § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) getroffen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die im Bescheid festgelegte Mindestauslastung und die normierten Folgen bei Nichterreichen der Mindestauslastung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hätten. Einen unverhältnismäßigen Nachteil stelle insbesondere die Einbeziehung von Minderauslastungen aus einem Zeitraum vor Inkrafttreten der Anordnung, also noch aus 2001, dar. Dadurch könnte die Beschwerdeführerin "unter Umständen" unberechtigten Ausgleichszahlungen in "beträchtlicher" Höhe ausgesetzt sein, obwohl sie im Jahr 2001 sämtliche Minderauslastungen durch Ausgleichszahlungen abgedeckt hätte. Da dieses Vorbringen sowohl konkrete wirtschaftliche Belastungen der Beschwerdeführerin als auch eine nachvollziehbare Quantifizierung der behaupteten ("beträchtlichen") Ausgleichszahlungen vermissen lässt, hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (Hinweis B 17.6.1999, Zl. AW 99/03/0027). Bei diesen Gegebenheiten vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebende Nachteil für die Beschwerdeführerin ein "unverhältnismäßiger" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre.Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte eine Zusammenschaltungsanordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 111, Ziffer 6, Telekommunikationsgesetz (TKG) getroffen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die im Bescheid festgelegte Mindestauslastung und die normierten Folgen bei Nichterreichen der Mindestauslastung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hätten. Einen unverhältnismäßigen Nachteil stelle insbesondere die Einbeziehung von Minderauslastungen aus einem Zeitraum vor Inkrafttreten der Anordnung, also noch aus 2001, dar. Dadurch könnte die Beschwerdeführerin "unter Umständen" unberechtigten Ausgleichszahlungen in "beträchtlicher" Höhe ausgesetzt sein, obwohl sie im Jahr 2001 sämtliche Minderauslastungen durch Ausgleichszahlungen abgedeckt hätte. Da dieses Vorbringen sowohl konkrete wirtschaftliche Belastungen der Beschwerdeführerin als auch eine nachvollziehbare Quantifizierung der behaupteten ("beträchtlichen") Ausgleichszahlungen vermissen lässt, hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (Hinweis B 17.6.1999, Zl. AW 99/03/0027). Bei diesen Gegebenheiten vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebende Nachteil für die Beschwerdeführerin ein "unverhältnismäßiger" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wäre.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.