RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2005 Geschäftszahl2002/03/0062 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/03/0430 E
- Mai 2002 RS 2 Hier betreffend einen unter Anwendung des § 20 VStG eine die Mindeststrafe unterschreitende Strafe festsetzenden (Hinweis E
- Februar 2004, Zl. 2002/03/0066) Ausspruch über die verhängte Strafe.Hier betreffend einen unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine die Mindeststrafe unterschreitende Strafe festsetzenden (Hinweis E
- Februar 2004, Zl. 2002/03/0066) Ausspruch über die verhängte Strafe. StammrechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat in seinem E vom 14.12.2001, G 181/01, ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten E, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8.2.2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem E vom 14.12.2001, G 181/01, ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Ziffer 7 bis 9 im zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, verfassungswidrig war. Im genannten E, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8.2.2002 unter Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen: "
(2)Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht." Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (Hinweis E VS 17.12.1979, 2555/77, VwSlg 9994 A/1979), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang (hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
(2)Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Ziffer 8, bezieht." Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (Hinweis E VS 17.12.1979, 2555/77, VwSlg 9994 A/1979), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang (hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.