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{'item': '2002/03/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2003 Geschäftszahl2002/03/0069 RechtssatzDer Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" wird im LuftfahrtG selbst nicht definiert. Gemäß der hg. Judikatur zum LuftfahrtG (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191) ist darunter entsprechend der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbsmäßigkeit jede fortgesetzte, selbständige entgeltliche und erlaubte Tätigkeit zu verstehen (vgl. dazu Halbmayer - Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht II, S 163f, und die Erläuternden Bemerkungen zu § 101 LuftfahrtG in der Stammfassung: 307 BlgNr. VIII. GP, S. 37, und zu § 101 LuftfahrtG i. d.F. BGBl. I Nr. 102/1997: 758 BlgNr. XX. GP, S. 15). Entgeltlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles gerichtet ist, wenn sie also mit Gewinnabsicht erfolgt, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom
  2. April 1991, Zl. 90/04/0130). Höhe und Ausmaß des Entgeltes müssen nicht von vorneherein bestimmt sein. Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Als entgeltlich ist eine Tätigkeit u.a. nicht anzusehen, wenn nur die Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. November 1998, Zl. 98/04/0050) und keine Absicht vorliegt, einen sonstigen, insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191). (Hier: § 102 Abs. 4 LuftfahrtG i.d.F. BGBl. I 105/1999 stand am Tag der fraglichen Ballonfahrt noch nicht in Geltung. Die belangte Behörde hat sich mit dem im Verfahren vorgetragenen Einwand, der Beschwerdeführer habe die Ballonfahrt nur zu Selbstkosten durchgeführt, nicht ausreichend auseinander gesetzt.)Der Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" wird im LuftfahrtG selbst nicht definiert. Gemäß der hg. Judikatur zum LuftfahrtG vergleiche das Erkenntnis vom
  5. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191) ist darunter entsprechend der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbsmäßigkeit jede fortgesetzte, selbständige entgeltliche und erlaubte Tätigkeit zu verstehen vergleiche dazu Halbmayer - Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht römisch zwei, S 163f, und die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 101, LuftfahrtG in der Stammfassung: 307 BlgNr. römisch acht. GP, S. 37, und zu Paragraph 101, LuftfahrtG i. d.F. BGBl. römisch eins Nr. 102/1997: 758 BlgNr. römisch zwanzig. GP, S. 15). Entgeltlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles gerichtet ist, wenn sie also mit Gewinnabsicht erfolgt, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
  6. April 1991, Zl. 90/04/0130). Höhe und Ausmaß des Entgeltes müssen nicht von vorneherein bestimmt sein. Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Als entgeltlich ist eine Tätigkeit u.a. nicht anzusehen, wenn nur die Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. November 1998, Zl. 98/04/0050) und keine Absicht vorliegt, einen sonstigen, insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191). (Hier: Paragraph 102, Absatz 4, LuftfahrtG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 1999, stand am Tag der fraglichen Ballonfahrt noch nicht in Geltung. Die belangte Behörde hat sich mit dem im Verfahren vorgetragenen Einwand, der Beschwerdeführer habe die Ballonfahrt nur zu Selbstkosten durchgeführt, nicht ausreichend auseinander gesetzt.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.