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{'item': '2002/03/0093'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2005 Geschäftszahl2002/03/0093 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/03/0092 E

  1. April 2005 RS 1 Hier: Gemäß § 11 Abs 1 Krnt JagdG 2000 wurde zu Gunsten einer Eigenjagd in der Gesamtgröße von 123,9870 ha eine Abrundungsfläche im Gesamtflächenausmaß von 40,3930 ha abgerundet. Im Verhältnis zur Größe des betroffenen Eigenjagdgebietes beträgt die Größe der Abrundungsflächen nahezu ein Drittel des bisherigen Eigenjagdgebietes, sodass in diesem Fall jedenfalls eine "Fläche größeren Ausmaßes" vorliegt.Hier: Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 wurde zu Gunsten einer Eigenjagd in der Gesamtgröße von 123,9870 ha eine Abrundungsfläche im Gesamtflächenausmaß von 40,3930 ha abgerundet. Im Verhältnis zur Größe des betroffenen Eigenjagdgebietes beträgt die Größe der Abrundungsflächen nahezu ein Drittel des bisherigen Eigenjagdgebietes, sodass in diesem Fall jedenfalls eine "Fläche größeren Ausmaßes" vorliegt. StammrechtssatzAus dem Zusammenhang der Abs 1 und 2 des § 11 Krnt JagdG 2000 ergibt sich, dass für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebietes - ein Austausch nach Abs 2 verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach Abs 1 offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächentausches verfügt werden kann. Ob eine "Fläche größeren Ausmaßes" vorliegt, ist anhand ihrer Größe im Verhältnis zu den betroffenen Jagdgebieten zu beurteilen (vgl das hg Erkenntnis vom
  2. Jänner 1995, Zl 93/03/0072).Aus dem Zusammenhang der Absatz eins und 2 des Paragraph 11, Krnt JagdG 2000 ergibt sich, dass für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebietes - ein Austausch nach Absatz 2, verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach Absatz eins, offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächentausches verfügt werden kann. Ob eine "Fläche größeren Ausmaßes" vorliegt, ist anhand ihrer Größe im Verhältnis zu den betroffenen Jagdgebieten zu beurteilen vergleiche das hg Erkenntnis vom
  3. Jänner 1995, Zl 93/03/0072). Hier: Gemäß § 11 Abs 1 Krnt JagdG 2000 wurde einem Eigenjagdgebiet in der Größe von 120,5205 ha Abrundungsflächen im Gesamtausmaß von 19,5494 ha gemäß § 11 Abs 1 Krnt JagdG 2000 angeschlossen. Im Verhältnis zu der erstgenannten Größe ist die abgerundete Fläche, mit der das Eigenjagdgebiet um nahezu ein Sechstel seiner bisherigen Fläche vergrößert wird, als "Fläche größeren Ausmaßes" anzusehen, für welche alleine ein Austausch nach § 11 Abs 2 Krnt JagdG 2000 verfügt werden darf.Hier: Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 wurde einem Eigenjagdgebiet in der Größe von 120,5205 ha Abrundungsflächen im Gesamtausmaß von 19,5494 ha gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 angeschlossen. Im Verhältnis zu der erstgenannten Größe ist die abgerundete Fläche, mit der das Eigenjagdgebiet um nahezu ein Sechstel seiner bisherigen Fläche vergrößert wird, als "Fläche größeren Ausmaßes" anzusehen, für welche alleine ein Austausch nach Paragraph 11, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 verfügt werden darf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.