RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2002 Geschäftszahl2002/03/0136 RechtssatzAus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 des Rohrleitungsgesetzes ergibt sich, dass für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Rohrleitungsgesetz "keine Regelungen enthält". Dieses Verständnis des § 1 Abs. 4 des Rohrleitungsgesetzes entspricht auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass dort, wo das Rohrleitungsgesetz "Sonderregelungen" vorsieht, nur diese Regelungen und nicht die Bestimmungen der GewO anwendbar sind ("Grundsatz der Spezialität", vgl. den Bericht des Verkehrsausschusses, 1693 BlgNR XIII. GP, S. 1). Vor diesem Hintergrund geht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die im § 80 Abs. 4 iVm Abs. 3 GewO 1994 vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der fünfjährigen Frist auf sieben Jahre auch für die beantragte Verlängerung der Unterbrechung des Betriebes der gegenständlichen Erdölleitung zum Tragen käme, fehl, enthält doch das Rohrleitungsgesetz in seinem § 32 Abs. 1 eine spezielle Regelung für den Fall "einer Betriebsstillegung von fünf Jahren" (bzw. von zehn Jahren), die im Anwendungsbereich des Rohrleitungsgesetzes nach den Gesetzesmaterialien "aus Sicherheitsgründen" für erforderlich erachtet wird (vgl. RV 1517 Blg NR XIII. GP, S. 19). Die Regelung des § 32 Abs. 1 des Rohrleitungsgesetzes geht somit - im Sinn des besagten Grundsatzes der Spezialität - dem § 80 GewO 1994 vor, was bedeutet, dass § 80 GewO 1994 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt.Aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 4, des Rohrleitungsgesetzes ergibt sich, dass für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Rohrleitungsgesetz "keine Regelungen enthält". Dieses Verständnis des Paragraph eins, Absatz 4, des Rohrleitungsgesetzes entspricht auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass dort, wo das Rohrleitungsgesetz "Sonderregelungen" vorsieht, nur diese Regelungen und nicht die Bestimmungen der GewO anwendbar sind ("Grundsatz der Spezialität", vergleiche den Bericht des Verkehrsausschusses, 1693 BlgNR römisch dreizehn. GP, S. 1). Vor diesem Hintergrund geht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die im Paragraph 80, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, GewO 1994 vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der fünfjährigen Frist auf sieben Jahre auch für die beantragte Verlängerung der Unterbrechung des Betriebes der gegenständlichen Erdölleitung zum Tragen käme, fehl, enthält doch das Rohrleitungsgesetz in seinem Paragraph 32, Absatz eins, eine spezielle Regelung für den Fall "einer Betriebsstillegung von fünf Jahren" (bzw. von zehn Jahren), die im Anwendungsbereich des Rohrleitungsgesetzes nach den Gesetzesmaterialien "aus Sicherheitsgründen" für erforderlich erachtet wird vergleiche Regierungsvorlage 1517 Blg NR römisch dreizehn. GP, S. 19). Die Regelung des Paragraph 32, Absatz eins, des Rohrleitungsgesetzes geht somit - im Sinn des besagten Grundsatzes der Spezialität - dem Paragraph 80, GewO 1994 vor, was bedeutet, dass Paragraph 80, GewO 1994 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.