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{'item': '2002/03/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2006 Geschäftszahl2002/03/0154 RechtssatzEin Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 OÖ FischereiG 1983, der eine behördliche Entscheidung über die Eintragung eines Fischereirechtes gemäß § 7 Abs 9 OÖ FischereiG 1983 hindert, liegt dann vor, wenn ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht wird oder die Ausdehnung eines Fischwassers strittig ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob schon ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist (vgl das Erkenntnis vom

  1. Dezember 2004, Zlen 2001/03/0198, 0201 und 0221, mwN). (Hier: Steht schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass den Mitbeteiligten in jenem Bereich, der von der Eintragung der gegenständlichen Fischereirechte betroffen ist, kein Eigentum am Fischereirecht zukommt und waren die Mitbeteiligten die einzigen Parteien, die die Richtigkeit der Eintragung der Bf im Fischereibuch bezweifelt haben, so liegt kein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 OÖ FischereiG 1983 mehr vor, zumal es in diesem Fall auch keine Rolle mehr spielt, ob die Mitbeteiligten auch die räumliche Ausdehnung des im Fischereibuch eingetragenen Fischereirechtes bestritten haben. Kommen aber außer den Mitbeteiligten andere Parteien, deren subjektiv-öffentliche Rechte berührt, also verletzt werden können, nicht in Betracht, so ist mit der rechtskräftigen Abweisung der Feststellungsklage der Mitbeteiligten aus dem Grund, weil sie ihr Eigentum an näher bezeichneten Fischereirechten nicht unter Beweis stellen konnten, die Streitfrage in Bezug auf den in diesem Verfahren betroffenen Bereich entschieden. Ein Grund für die Aussetzung der Verfahren zur Erlassung der einer Eintragung in das Fischereibuch vorangehenden Bescheide liegt dann nicht mehr vor.)Ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG 1983, der eine behördliche Entscheidung über die Eintragung eines Fischereirechtes gemäß Paragraph 7, Absatz 9, OÖ FischereiG 1983 hindert, liegt dann vor, wenn ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht wird oder die Ausdehnung eines Fischwassers strittig ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob schon ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Dezember 2004, Zlen 2001/03/0198, 0201 und 0221, mwN). (Hier: Steht schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass den Mitbeteiligten in jenem Bereich, der von der Eintragung der gegenständlichen Fischereirechte betroffen ist, kein Eigentum am Fischereirecht zukommt und waren die Mitbeteiligten die einzigen Parteien, die die Richtigkeit der Eintragung der Bf im Fischereibuch bezweifelt haben, so liegt kein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG 1983 mehr vor, zumal es in diesem Fall auch keine Rolle mehr spielt, ob die Mitbeteiligten auch die räumliche Ausdehnung des im Fischereibuch eingetragenen Fischereirechtes bestritten haben. Kommen aber außer den Mitbeteiligten andere Parteien, deren subjektiv-öffentliche Rechte berührt, also verletzt werden können, nicht in Betracht, so ist mit der rechtskräftigen Abweisung der Feststellungsklage der Mitbeteiligten aus dem Grund, weil sie ihr Eigentum an näher bezeichneten Fischereirechten nicht unter Beweis stellen konnten, die Streitfrage in Bezug auf den in diesem Verfahren betroffenen Bereich entschieden. Ein Grund für die Aussetzung der Verfahren zur Erlassung der einer Eintragung in das Fischereibuch vorangehenden Bescheide liegt dann nicht mehr vor.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0155

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.