RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2003 Geschäftszahl2002/03/0157 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom
- Dezember 1986, Zl. 86/03/0213, zur mit § 33 Abs. 1 KflG 1999 insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 26 Abs. 1 der
- Durchführungsverordnung zum KflG 1952 ausgeführt, dass weder durch die zuletzt genannte Bestimmung noch durch eine andere Regelung den Gemeinden ein rechtliches Interesse an der Festsetzung von Haltestellen eröffnet wurde, dass sich vielmehr die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinden bei der Festsetzung von Haltestellen auf die Teilnahme an der Verhandlung zu dem selbstverständlichen Zweck, dabei den Standpunkt des Verkehrsinteresses aus gemeindlicher Schau darzulegen, beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Festsetzung einer Haltestelle auf eine Verkehrsfläche der Gemeinde bezieht. § 33 Abs. 1 KflG 1999 enthält (ebenso wie § 26 Abs. 1 der
- Durchführungsverordnung zum KflG 1952) nähere Regelungen über die Wahrung der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Kraftfahrlinie, wozu entsprechend dem Wesen dieser Beförderungsart auch die Haltestellen gehören. Mit der in dieser Bestimmung für die Festsetzung der Haltestellen angeordneten mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung soll bloß sichergestellt werden, dass die von der Haltestellenanordnung berührten öffentlichen Interessen Berücksichtigung finden, wobei aber auch die Mitwirkung der nach dieser Bestimmung zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Stellen auf ein Anhörungsrecht beschränkt ist und ihnen ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestelle und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt wird. In diesem Verfahren kommt somit nur dem Konzessionsinhaber Parteistellung zu; anderen Personen ist ein rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestellen und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt (vgl. den hg. Beschluss vom
- September 1989, Zl. 89/03/0175, sowie den bereits zitierten hg. Beschluss vom
- Dezember 1986, Zl. 86/03/0213).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom
- Dezember 1986, Zl. 86/03/0213, zur mit Paragraph 33, Absatz eins, KflG 1999 insoweit vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 26, Absatz eins, der
- Durchführungsverordnung zum KflG 1952 ausgeführt, dass weder durch die zuletzt genannte Bestimmung noch durch eine andere Regelung den Gemeinden ein rechtliches Interesse an der Festsetzung von Haltestellen eröffnet wurde, dass sich vielmehr die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinden bei der Festsetzung von Haltestellen auf die Teilnahme an der Verhandlung zu dem selbstverständlichen Zweck, dabei den Standpunkt des Verkehrsinteresses aus gemeindlicher Schau darzulegen, beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Festsetzung einer Haltestelle auf eine Verkehrsfläche der Gemeinde bezieht. Paragraph 33, Absatz eins, KflG 1999 enthält (ebenso wie Paragraph 26, Absatz eins, der
- Durchführungsverordnung zum KflG 1952) nähere Regelungen über die Wahrung der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Kraftfahrlinie, wozu entsprechend dem Wesen dieser Beförderungsart auch die Haltestellen gehören. Mit der in dieser Bestimmung für die Festsetzung der Haltestellen angeordneten mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung soll bloß sichergestellt werden, dass die von der Haltestellenanordnung berührten öffentlichen Interessen Berücksichtigung finden, wobei aber auch die Mitwirkung der nach dieser Bestimmung zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Stellen auf ein Anhörungsrecht beschränkt ist und ihnen ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestelle und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt wird. In diesem Verfahren kommt somit nur dem Konzessionsinhaber Parteistellung zu; anderen Personen ist ein rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestellen und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt vergleiche den hg. Beschluss vom
- September 1989, Zl. 89/03/0175, sowie den bereits zitierten hg. Beschluss vom
- Dezember 1986, Zl. 86/03/0213).
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