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{'item': '2002/03/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2004 Geschäftszahl2002/03/0164 RechtssatzDie belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid insbesondere darauf hingewiesen, dass wesentliches Ziel der Regulierung die Förderung der Voraussetzungen für eine Mehrzahl von Anbietern am Markt sei, weil nur so Wettbewerb erreicht und aufrechterhalten werden könne. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde insbesondere die sich wesentlich aus dem unterschiedlichen Markteintrittszeitpunkt ergebenden unterschiedlichen Marktpositionen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei dargelegt und ausgeführt, dass in einer solchen Situation ein einheitliches Terminierungsentgelt, das sich am marktführenden Unternehmen orientiere, dazu führen würde, dass Unternehmen mit geringeren Verkehrsmengen aus der Terminierungsleistung negative Deckungsbeiträge erwirtschaften würden, was zu einer Situation führe, die auf längere Sicht die Gefahr in sich berge, dass das Unternehmen aus dem Markt austreten und die wettbewerblichen Strukturen gefährdet würden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Beurteilungskriterien nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu den vorrangigen Regulierungszielen des TKG zählt (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 2 und § 32 Abs. 1 Z. 1 TKG); die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr vorgenommene Entgeltfestlegung auch primär dem Ziel dient, eine Gefährdung der wettbewerblichen Strukturen zu vermeiden und damit langfristig zur Wettbewerbssicherung beizutragen. Dass die Marktposition der beteiligten Unternehmen bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten berücksichtigt wird, ist vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG rechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr ausdrücklich geboten. Nach dieser Bestimmung, die im Rahmen der Auslegung des § 41 Abs. 3 TKG sowie der Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG zu beachten ist, berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten u.a. die relative Marktstellung der Parteien.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid insbesondere darauf hingewiesen, dass wesentliches Ziel der Regulierung die Förderung der Voraussetzungen für eine Mehrzahl von Anbietern am Markt sei, weil nur so Wettbewerb erreicht und aufrechterhalten werden könne. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde insbesondere die sich wesentlich aus dem unterschiedlichen Markteintrittszeitpunkt ergebenden unterschiedlichen Marktpositionen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei dargelegt und ausgeführt, dass in einer solchen Situation ein einheitliches Terminierungsentgelt, das sich am marktführenden Unternehmen orientiere, dazu führen würde, dass Unternehmen mit geringeren Verkehrsmengen aus der Terminierungsleistung negative Deckungsbeiträge erwirtschaften würden, was zu einer Situation führe, die auf längere Sicht die Gefahr in sich berge, dass das Unternehmen aus dem Markt austreten und die wettbewerblichen Strukturen gefährdet würden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Beurteilungskriterien nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu den vorrangigen Regulierungszielen des TKG zählt vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, TKG); die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr vorgenommene Entgeltfestlegung auch primär dem Ziel dient, eine Gefährdung der wettbewerblichen Strukturen zu vermeiden und damit langfristig zur Wettbewerbssicherung beizutragen. Dass die Marktposition der beteiligten Unternehmen bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten berücksichtigt wird, ist vor dem Hintergrund des Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie 97/33/EG rechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr ausdrücklich geboten. Nach dieser Bestimmung, die im Rahmen der Auslegung des Paragraph 41, Absatz 3, TKG sowie der Regulierungsziele der Paragraphen eins und 32 Absatz eins, TKG zu beachten ist, berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten u.a. die relative Marktstellung der Parteien.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.