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{'item': '2002/03/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2004 Geschäftszahl2002/03/0166 RechtssatzIm Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung ist der Begriff des "Betreibers" in § 41 TKG dahingehend zu verstehen, dass Unternehmen, die zur Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder -dienste i.S.d. Anhangs II zur Richtlinie 97/33/EG berechtigt sind, auch zur Verhandlung bzw. zur Anbotlegung auf Zusammenschaltung im Sinne des § 41 Abs. 1 TKG sowie - wenn eine Vereinbarung nicht erreicht werden kann - zur Anrufung der Regulierungsbehörde gemäß § 41 Abs. 2 TKG befugt sind. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich auch unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Regulierungsziele des § 32 Abs. 1 Z. 2 und 5 TKG, wonach die Regulierungsbehörde durch die imIm Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung ist der Begriff des "Betreibers" in Paragraph 41, TKG dahingehend zu verstehen, dass Unternehmen, die zur Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder -dienste i.S.d. Anhangs römisch zwei zur Richtlinie 97/33/EG berechtigt sind, auch zur Verhandlung bzw. zur Anbotlegung auf Zusammenschaltung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, TKG sowie - wenn eine Vereinbarung nicht erreicht werden kann - zur Anrufung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 41, Absatz 2, TKG befugt sind. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich auch unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Regulierungsziele des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 TKG, wonach die Regulierungsbehörde durch die im

  1. Abschnitt des TKG angeführten Maßnahmen der Regulierung - zu denen auch die Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten nach § 41 TKG zählt - den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern und die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften - wie sie unter anderem in der Richtlinie 97/33/EG enthalten sind - umzusetzen. Die Begriffsbestimmung in § 3 Z. 1 TKG, wonach unter "Betreiben" das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind, zu verstehen ist, steht dieser Auslegung nicht entgegen: Mit dieser - gemeinschaftsrechtlich nicht vorgegebenen - Begriffsbestimmung wird lediglich die Tätigkeit des Betreibens von Telekommunikationsdiensten, nicht aber der in § 41 TKG verwendete Begriff des "Betreibers" definiert. § 3 Z. 1 TKG schließt daher nicht aus, dass "Betreiber" im Sinne des § 41 TKG ist, wer zum Betrieb des Telekommunikationsdienstes berechtigt ist, auch wenn er den Betrieb noch nicht aufgenommen hat.
  2. Abschnitt des TKG angeführten Maßnahmen der Regulierung - zu denen auch die Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten nach Paragraph 41, TKG zählt - den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern und die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften - wie sie unter anderem in der Richtlinie 97/33/EG enthalten sind - umzusetzen. Die Begriffsbestimmung in Paragraph 3, Ziffer eins, TKG, wonach unter "Betreiben" das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind, zu verstehen ist, steht dieser Auslegung nicht entgegen: Mit dieser - gemeinschaftsrechtlich nicht vorgegebenen - Begriffsbestimmung wird lediglich die Tätigkeit des Betreibens von Telekommunikationsdiensten, nicht aber der in Paragraph 41, TKG verwendete Begriff des "Betreibers" definiert. Paragraph 3, Ziffer eins, TKG schließt daher nicht aus, dass "Betreiber" im Sinne des Paragraph 41, TKG ist, wer zum Betrieb des Telekommunikationsdienstes berechtigt ist, auch wenn er den Betrieb noch nicht aufgenommen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.