RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2004 Geschäftszahl2002/03/0166 RechtssatzZu den in Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG festgelegten Kriterien zählt auch die relative Marktstellung der an der Zusammenschaltung beteiligten Parteien. Die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) hat unter Bezugnahme auf die von anderen Mobilfunkunternehmen zum Zeitpunkt ihres Markteintritts angewandten Zusammenschaltungsentgelte ausgeführt, dass ein Zusammenschaltungsentgelt in der betreffenden Höhe auch beim Markteintritt der mitbeteiligten Partei als angemessen anzusehen sei; im Sinne einer Gleichbehandlung aller Mobilfunkunternehmen solle jedem neu in den Markt eintretenden Mobilfunkbetreiber einmalig ein Investitionsschutz gewährt werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass diese Erwägungen - insbesondere im Hinblick auf das in Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG ausdrücklich angeführte Kriterium der Berücksichtigung der Marktstellung - die getroffene Festlegung mit Rechtswidrigkeit belasten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf den Markteintritt der mitbeteiligten Partei unzutreffend wären oder dass besondere Umstände vorlägen, die im Vergleich zur Situation anderer Mobilfunkbetreiber beim Markteintritt eine andere Festlegung rechtfertigen würden. Die Festlegung der Mobilterminierungs- und Mobiloriginierungsentgelte ab Erreichen eines Versorgungsgrades durch die mitbeteiligte Partei von zumindest 20 % in der Höhe von 19,62 Cent kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.Zu den in Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie 97/33/EG festgelegten Kriterien zählt auch die relative Marktstellung der an der Zusammenschaltung beteiligten Parteien. Die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) hat unter Bezugnahme auf die von anderen Mobilfunkunternehmen zum Zeitpunkt ihres Markteintritts angewandten Zusammenschaltungsentgelte ausgeführt, dass ein Zusammenschaltungsentgelt in der betreffenden Höhe auch beim Markteintritt der mitbeteiligten Partei als angemessen anzusehen sei; im Sinne einer Gleichbehandlung aller Mobilfunkunternehmen solle jedem neu in den Markt eintretenden Mobilfunkbetreiber einmalig ein Investitionsschutz gewährt werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass diese Erwägungen - insbesondere im Hinblick auf das in Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie 97/33/EG ausdrücklich angeführte Kriterium der Berücksichtigung der Marktstellung - die getroffene Festlegung mit Rechtswidrigkeit belasten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf den Markteintritt der mitbeteiligten Partei unzutreffend wären oder dass besondere Umstände vorlägen, die im Vergleich zur Situation anderer Mobilfunkbetreiber beim Markteintritt eine andere Festlegung rechtfertigen würden. Die Festlegung der Mobilterminierungs- und Mobiloriginierungsentgelte ab Erreichen eines Versorgungsgrades durch die mitbeteiligte Partei von zumindest 20 % in der Höhe von 19,62 Cent kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.