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{'item': '2002/03/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2004 Geschäftszahl2002/03/0166 RechtssatzDer Entgeltfestlegung liegt u.a. die von der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) als amtsbekannte Tatsache angesehene Annahme zu Grunde, dass "in modernen Telekommunikationsnetzen die für das Routing von Diensterufnummern relevanten 'translation services' wie auch die Teilnehmerabrechnung und die Intercarrier-Abrechnung jeweils mittels zentraler Systeme erfolgen." Damit bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, dass diese Form der Rufnummerneinrichtung von einem effizienten Betreiber gewählt würde und daher der Entgeltfestlegung zu Grunde zu legen sei. Der belangten Behörde kann zwar nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im Zusammenhang mit der Einrichtung von Rufnummern zu leistenden Zusammenschaltungsentgelte so festlegt, dass Ineffizienzen im Netz des marktbeherrschenden Betreibers nicht von dessen Zusammenschaltungspartnern mitzufinanzieren sind (vgl. zur Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten auf der Basis des FL-LRAIC-Kostenrechnungsansatzes und der bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten v.a. die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2001, Zl. 2000/03/0195, und vom
  2. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch zu Recht, dass ihr zu der - von ihr als unzutreffend angesehenen - Annahme der belangten Behörde betreffend die Möglichkeit bzw. Effizienz der Rufnummernneinrichtung mittels zentraler Systeme kein Parteiengehör eingeräumt wurde. Den Parteien ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint (s. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 700, unter E 362 angeführte Judikatur). Der Verfahrensmangel ist auch wesentlich, da die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG ihre - in der Beschwerde dargelegten - Einwände gegen die von der Behörde als amtsbekannt behandelten Umstände hätte vorbringen können und nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde in diesem Fall zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund von Veröffentlichungen vorangegangener Entscheidungen "in Kenntnis der aktuellen Regulierungspraxis" gewesen sein mag, ändert nichts an der Verpflichtung der belangten Behörde zur Gewährung von Parteiengehör im konkreten Verwaltungsverfahren.Der Entgeltfestlegung liegt u.a. die von der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) als amtsbekannte Tatsache angesehene Annahme zu Grunde, dass "in modernen Telekommunikationsnetzen die für das Routing von Diensterufnummern relevanten 'translation services' wie auch die Teilnehmerabrechnung und die Intercarrier-Abrechnung jeweils mittels zentraler Systeme erfolgen." Damit bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, dass diese Form der Rufnummerneinrichtung von einem effizienten Betreiber gewählt würde und daher der Entgeltfestlegung zu Grunde zu legen sei. Der belangten Behörde kann zwar nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im Zusammenhang mit der Einrichtung von Rufnummern zu leistenden Zusammenschaltungsentgelte so festlegt, dass Ineffizienzen im Netz des marktbeherrschenden Betreibers nicht von dessen Zusammenschaltungspartnern mitzufinanzieren sind vergleiche zur Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten auf der Basis des FL-LRAIC-Kostenrechnungsansatzes und der bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten v.a. die hg. Erkenntnisse vom
  3. September 2001, Zl. 2000/03/0195, und vom
  4. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch zu Recht, dass ihr zu der - von ihr als unzutreffend angesehenen - Annahme der belangten Behörde betreffend die Möglichkeit bzw. Effizienz der Rufnummernneinrichtung mittels zentraler Systeme kein Parteiengehör eingeräumt wurde. Den Parteien ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint (s. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 700, unter E 362 angeführte Judikatur). Der Verfahrensmangel ist auch wesentlich, da die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung von Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG ihre - in der Beschwerde dargelegten - Einwände gegen die von der Behörde als amtsbekannt behandelten Umstände hätte vorbringen können und nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde in diesem Fall zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund von Veröffentlichungen vorangegangener Entscheidungen "in Kenntnis der aktuellen Regulierungspraxis" gewesen sein mag, ändert nichts an der Verpflichtung der belangten Behörde zur Gewährung von Parteiengehör im konkreten Verwaltungsverfahren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.