RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2002/03/0186 RechtssatzDass sich aus den gesetzlichen Zielbestimmungen - die unter anderem die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs und den Schutz der Nutzer vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 1 Abs. 2 Z. 2 und 4 TKG) sowie die Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP und die Schlichtung von Streitfällen zwischen Marktteilnehmern (§ 32 Abs. 1 Z 4 und 6 TKG) umfassen - keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten ließen, trifft zwar hinsichtlich der ausschließlich aufsichtsrechtlichen Normen des TKG zu, bei deren Vollziehung die Regulierungsbehörde die Gesetzes- und Regulierungsziele des TKG und damit unter anderem auch Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen hat, ohne dass dadurch rechtlich geschützte Interessen der Wettbewerber berührt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl. 2000/03/0328, betreffend die Genehmigung von Entgelten marktbeherrschender Festnetz-Sprachtelefonanbieter). Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Verfahren nach § 34 Abs. 3 TKG greifen jedoch in geschützte Rechtspositionen nicht nur des marktbeherrschenden Unternehmens ein, sondern - wenn sich der abzustellende Missbrauch unmittelbar gegen einen bestimmten Konkurrenten richtet - auch in die Rechtssphäre dieses betroffenen Mitbewerbers, demgegenüber der Marktbeherrscher durch die behördliche Entscheidung gegebenenfalls zu einem Vertragsangebot, einer Vertragsänderung oder zu einem anderen rechtlich relevanten Tun oder Unterlassen verhalten wird. § 34 TKG dient damit nicht bloß als aufsichtsrechtliche Norm dem Schutz öffentlicher Interessen, sondern schützt auch rechtliche Interessen individuell bestimmbarer Wettbewerber.Dass sich aus den gesetzlichen Zielbestimmungen - die unter anderem die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs und den Schutz der Nutzer vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 TKG) sowie die Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP und die Schlichtung von Streitfällen zwischen Marktteilnehmern (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 TKG) umfassen - keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten ließen, trifft zwar hinsichtlich der ausschließlich aufsichtsrechtlichen Normen des TKG zu, bei deren Vollziehung die Regulierungsbehörde die Gesetzes- und Regulierungsziele des TKG und damit unter anderem auch Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen hat, ohne dass dadurch rechtlich geschützte Interessen der Wettbewerber berührt werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl. 2000/03/0328, betreffend die Genehmigung von Entgelten marktbeherrschender Festnetz-Sprachtelefonanbieter). Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, TKG greifen jedoch in geschützte Rechtspositionen nicht nur des marktbeherrschenden Unternehmens ein, sondern - wenn sich der abzustellende Missbrauch unmittelbar gegen einen bestimmten Konkurrenten richtet - auch in die Rechtssphäre dieses betroffenen Mitbewerbers, demgegenüber der Marktbeherrscher durch die behördliche Entscheidung gegebenenfalls zu einem Vertragsangebot, einer Vertragsänderung oder zu einem anderen rechtlich relevanten Tun oder Unterlassen verhalten wird. Paragraph 34, TKG dient damit nicht bloß als aufsichtsrechtliche Norm dem Schutz öffentlicher Interessen, sondern schützt auch rechtliche Interessen individuell bestimmbarer Wettbewerber.