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{'item': '2002/03/0191'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2002/03/0191 RechtssatzAus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist hinreichend erkennbar, dass dem Beschwerdeführer als Beförderer eines Gefahrgutes angelastet wurde, entgegen den von der Behörde zitierten Bestimmungen Gefahrgut befördern haben zu lassen, ohne für die gemäß den weiteren zitierten Vorschriften erforderlichen Ausstattungsgegenstände bzw. Sicherungsmaßnahmen und damit für die Einhaltung dieser Vorschriften gesorgt zu haben. Die Aufnahme der Z. 7 des § 7 Abs. 2 GGBG im Spruchteil 2 ist überflüssig; damit wurde offensichtlich nur dem in § 7 Abs. 2 Z. 8 enthaltenen Verweis auf Z. 7 Rechnung getragen. Der Hinweis auf die jeweiligen Bestimmungen des ADR (richtiger Weise der Richtlinie/ADR) im Spruch des Straferkenntnisses war, um die als verletzt erachteten Verwaltungsvorschriften gemäß § 44a Z. 2 VStG darzustellen, erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2004, Zl. 2001/03/0435). Den Wortlaut dieser Bestimmungen hat die belangte Behörde im Übrigen im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung detailliert dargestellt. Durch den Hinweis auf die Rn 10011 ADR, ohne im Einzelnen anzuführen, welche Freigrenze "nicht überschritten" worden sei, ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden, weil die in dieser Bestimmung für die Anlage A vorgesehenen Ausnahmereglungen in Ansehung von Feuerlöschmitteln nicht gelten. Eine Verletzung des § 44a VStG haftet somit dem Spruch des Straferkenntnisses nicht an.Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist hinreichend erkennbar, dass dem Beschwerdeführer als Beförderer eines Gefahrgutes angelastet wurde, entgegen den von der Behörde zitierten Bestimmungen Gefahrgut befördern haben zu lassen, ohne für die gemäß den weiteren zitierten Vorschriften erforderlichen Ausstattungsgegenstände bzw. Sicherungsmaßnahmen und damit für die Einhaltung dieser Vorschriften gesorgt zu haben. Die Aufnahme der Ziffer 7, des Paragraph 7, Absatz 2, GGBG im Spruchteil 2 ist überflüssig; damit wurde offensichtlich nur dem in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, enthaltenen Verweis auf Ziffer 7, Rechnung getragen. Der Hinweis auf die jeweiligen Bestimmungen des ADR (richtiger Weise der Richtlinie/ADR) im Spruch des Straferkenntnisses war, um die als verletzt erachteten Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG darzustellen, erforderlich vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2004, Zl. 2001/03/0435). Den Wortlaut dieser Bestimmungen hat die belangte Behörde im Übrigen im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung detailliert dargestellt. Durch den Hinweis auf die Rn 10011 ADR, ohne im Einzelnen anzuführen, welche Freigrenze "nicht überschritten" worden sei, ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden, weil die in dieser Bestimmung für die Anlage A vorgesehenen Ausnahmereglungen in Ansehung von Feuerlöschmitteln nicht gelten. Eine Verletzung des Paragraph 44 a, VStG haftet somit dem Spruch des Straferkenntnisses nicht an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2004:2002030191.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.