RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2002 Geschäftszahl2002/03/0198 RechtssatzDer Kapitalverkehr umfasst alle finanziellen Transaktionen, die nicht direkt durch den Waren- oder Dienstleistungsverkehr bedingt sind; diese können Sachkapital (wie z.B. Direktinvestitionen und Immobilien) oder Geldkapital darstellen. Im Gegensatz zum Waren- oder Dienstleistungsverkehr handelt es sich beim Kapitalverkehr um einseitige Wertübertragungen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, die zugleich regelmäßig eine Vermögensanlage darstellen (vgl. Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, Hrsg., Kommentar zum EU/EG-Vertrag,
- Auflage, S 1/1561; Hinweis B 19.10.2001, 2000/02/0288). § 3 Stmk JagdG 1986 und der angefochtene Bescheid betreffen keine Beschränkung des Kapitalverkehrs im dargelegten Sinne zwischen den Mitgliedstaaten bzw. zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Staaten. Die Möglichkeit der Nutzung eines Grundstückes als Jagdgebiet berührt diesen Kapitalverkehr nicht. § 3 Stmk JagdG 1986 kann auch nicht als eine indirekte Beschränkung des Kapitalverkehrs gemäß Art. 56 EG qualifiziert werden (vgl. Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, Hrsg., Kommentar zum EU/EG-Vertrag,
- Auflage, S 1/1570, nach dem sich das Beschränkungsverbot betreffend die Kapitalverkehrsfreiheit auf alle Transaktionen bezieht, die wirtschaftlich dem Kapital- oder Zahlungsverkehr zugeordnet werden können, unabhängig davon, ob sie in nationaler oder fremder Währung oder auch in ECU ausgedrückt sind).Der Kapitalverkehr umfasst alle finanziellen Transaktionen, die nicht direkt durch den Waren- oder Dienstleistungsverkehr bedingt sind; diese können Sachkapital (wie z.B. Direktinvestitionen und Immobilien) oder Geldkapital darstellen. Im Gegensatz zum Waren- oder Dienstleistungsverkehr handelt es sich beim Kapitalverkehr um einseitige Wertübertragungen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, die zugleich regelmäßig eine Vermögensanlage darstellen vergleiche Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, Hrsg., Kommentar zum EU/EG-Vertrag,
- Auflage, S 1/1561; Hinweis B 19.10.2001, 2000/02/0288). Paragraph 3, Stmk JagdG 1986 und der angefochtene Bescheid betreffen keine Beschränkung des Kapitalverkehrs im dargelegten Sinne zwischen den Mitgliedstaaten bzw. zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Staaten. Die Möglichkeit der Nutzung eines Grundstückes als Jagdgebiet berührt diesen Kapitalverkehr nicht. Paragraph 3, Stmk JagdG 1986 kann auch nicht als eine indirekte Beschränkung des Kapitalverkehrs gemäß Artikel 56, EG qualifiziert werden vergleiche Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, Hrsg., Kommentar zum EU/EG-Vertrag,
- Auflage, S 1/1570, nach dem sich das Beschränkungsverbot betreffend die Kapitalverkehrsfreiheit auf alle Transaktionen bezieht, die wirtschaftlich dem Kapital- oder Zahlungsverkehr zugeordnet werden können, unabhängig davon, ob sie in nationaler oder fremder Währung oder auch in ECU ausgedrückt sind). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0199