RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2002/03/0213 RechtssatzDer österreichische Gesetzgeber bezweckte mit § 46 Abs 9 UVP-G 2000, dass jene Projekte, die trotz der verspäteten Umsetzung der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG (durch die Novelle BGBl I Nr 89/2000) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes unterzogen wurden bzw werden, vom Geltungsbereich des UVP-G 2000 ausgenommen bleiben sollten. [Hier: Das gegenständliche Vorhaben, das auf Grund der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 4 UVP-G, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl Nr 773/1996, nicht vom Geltungsbereich des UVP-G
(1993)erfasst war, fiel grundsätzlich unter die Übergangsbestimmung des § 46 Abs 9 UVP-G
- Sowohl die Einleitung des Trassenverordnungsverfahrens als auch die Stellung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsantrages erfolgten vor dem
- August
- Für das gegenständliche Vorhaben bestand eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach den Bestimmungen der RL 85/337/EWG. Nach den Übergangsbestimmungen der UVP-Änderungs-RL waren für die UVP dieses Projektes weiterhin die Bestimmungen der RL 85/337/EWG maßgeblich. § 46 Abs 9 UVP-G 2000 knüpft an die Durchführung jener UVP an, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgesehen war. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art 3 Abs 2 der UVP-Änderungs-RL war gemeinschaftsrechtlich die UVP-RL in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden. Daher ist das UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben dann nicht anzuwenden, wenn eine UVP unter Beachtung der RL 85/337/EWG (in ihrer ursprünglichen Fassung) durchgeführt wurde. Dass die belangte Behörde dennoch geprüft hat, ob für das Projekt eine UVP durchgeführt wurde, die die Anforderungen der RL 85/337/EWG idF der RL 97/11/EG erfüllt, kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken.]Der österreichische Gesetzgeber bezweckte mit Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000, dass jene Projekte, die trotz der verspäteten Umsetzung der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG (durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000,) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes unterzogen wurden bzw werden, vom Geltungsbereich des UVP-G 2000 ausgenommen bleiben sollten. [Hier: Das gegenständliche Vorhaben, das auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 773 aus 1996,, nicht vom Geltungsbereich des UVP-G
(1993)erfasst war, fiel grundsätzlich unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G
- Sowohl die Einleitung des Trassenverordnungsverfahrens als auch die Stellung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsantrages erfolgten vor dem
- August
- Für das gegenständliche Vorhaben bestand eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach den Bestimmungen der RL 85/337/EWG. Nach den Übergangsbestimmungen der UVP-Änderungs-RL waren für die UVP dieses Projektes weiterhin die Bestimmungen der RL 85/337/EWG maßgeblich. Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 knüpft an die Durchführung jener UVP an, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgesehen war. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Artikel 3, Absatz 2, der UVP-Änderungs-RL war gemeinschaftsrechtlich die UVP-RL in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden. Daher ist das UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben dann nicht anzuwenden, wenn eine UVP unter Beachtung der RL 85/337/EWG (in ihrer ursprünglichen Fassung) durchgeführt wurde. Dass die belangte Behörde dennoch geprüft hat, ob für das Projekt eine UVP durchgeführt wurde, die die Anforderungen der RL 85/337/EWG in der Fassung der RL 97/11/EG erfüllt, kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken.]