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{'item': '2002/03/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2002/03/0213 RechtssatzEin Vergleich der auf Grund der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG geltenden Fassung mit der früheren Fassung der RL 85/337/EWG ergibt, dass es durch die Änderungsrichtlinie zu keiner Verminderung der Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung gekommen ist. Nach der UVP-Änderungs-RL sind vielmehr zusätzliche Angaben vom Projektträger vorzulegen (vgl etwa Art 5 Abs 3, 4. Gedankenstrich, wonach zusätzlich auch eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlkriterien vorzulegen sind, sowie Art 3, dritter Gedankenstrich, wonach die Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen eines Projektes auch in Bezug auf "Sachgüter und kulturelles Erbe" zu beschreiben und zu bewerten sind). Weiters sind nach der UVP-Änderungs-RL Angaben und Genehmigungsanträge der Öffentlichkeit binnen einer angemessenen Frist zugänglich zu machen und es ist der betroffenen Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung (statt "vor Durchführung des Projekts") Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art 6 Abs 2). Bei den vom Projektwerber vorzulegenden Angaben, welche früher in Anhang III der UVP-RL und nunmehr in deren Anhang IV angeführt sind, ist es zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen (einige sprachliche Änderungen gegenüber der Richtlinie 85/337/EWG finden sich nur in der deutschen Fassung [vgl Art 2 Abs 1, Art 5 Abs 2 und die Ersetzung des Wortes "bedeutende" nachteilige Auswirkungen in Anhang III Z 5 - nunmehr Anhang IV Z 5 - durch das Wort "erhebliche" nachteilige Auswirkungen], finden aber in anderen Sprachfassungen - etwa der französischen oder der englischen Fassung der Richtlinie - keinen Niederschlag).Ein Vergleich der auf Grund der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG geltenden Fassung mit der früheren Fassung der RL 85/337/EWG ergibt, dass es durch die Änderungsrichtlinie zu keiner Verminderung der Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung gekommen ist. Nach der UVP-Änderungs-RL sind vielmehr zusätzliche Angaben vom Projektträger vorzulegen vergleiche etwa Artikel 5, Absatz 3, 4, Gedankenstrich, wonach zusätzlich auch eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlkriterien vorzulegen sind, sowie Artikel 3,, dritter Gedankenstrich, wonach die Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen eines Projektes auch in Bezug auf "Sachgüter und kulturelles Erbe" zu beschreiben und zu bewerten sind). Weiters sind nach der UVP-Änderungs-RL Angaben und Genehmigungsanträge der Öffentlichkeit binnen einer angemessenen Frist zugänglich zu machen und es ist der betroffenen Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung (statt "vor Durchführung des Projekts") Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Artikel 6, Absatz 2,). Bei den vom Projektwerber vorzulegenden Angaben, welche früher in Anhang römisch drei der UVP-RL und nunmehr in deren Anhang römisch vier angeführt sind, ist es zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen (einige sprachliche Änderungen gegenüber der Richtlinie 85/337/EWG finden sich nur in der deutschen Fassung [vgl Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 5, Absatz 2 und die Ersetzung des Wortes "bedeutende" nachteilige Auswirkungen in Anhang römisch drei Ziffer 5, - nunmehr Anhang römisch vier Ziffer 5, - durch das Wort "erhebliche" nachteilige Auswirkungen], finden aber in anderen Sprachfassungen - etwa der französischen oder der englischen Fassung der Richtlinie - keinen Niederschlag).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.