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{'item': '2002/03/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2002/03/0213 RechtssatzMit der Frage, welche Angaben für eine der UVP-RL entsprechende Prüfung notwendig sind, wenn die Genehmigung eines Vorhabens nicht im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom

  1. September 2000, Rs C-287/98, Linster (Saar-Autobahn), auseinandergesetzt. Diesem Urteil kann in Bezug auf die Genehmigung einer Autobahnverbindung durch einen Gesetzgebungsakt entnommen werden, dass eine der UVP-RL entsprechende Prüfung voraussetzt, dass der Gesetzgeber über Angaben verfügt, die denen gleichwertig sind, welche der zuständigen Behörde im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen wären. Nach dem EuGH lasse sich nicht ausschließen, dass die Zwecke der RL in Sonderfällen beachtet werden, auch wenn die Trasse einer zu bauenden Autobahn im Gesetzgebungsakt nicht festgelegt werde. Dies könne dann der Fall sein, wenn mehrere Varianten dieser Trasse im Einzelnen auf der Grundlage der vom Projektträger vorgelegten, gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit, die von dem Projekt möglicherweise betroffen sind, ergänzten Angaben geprüft wurden, und diese Varianten nach Auffassung des Gesetzgebers gleichwertige Auswirkungen auf die Umwelt haben (Urteil vom
  2. September 2000, Rn 58). Stehen hingegen jene Bedingungen des zu genehmigenden Projektes, die Einflüsse auf die Umwelt haben können, zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung noch nicht zur Gänze fest, so könnten mit einer in einem solchen Verfahrensstadium durchgeführten Prüfung die Ziele der RL nicht erreicht werden (vgl die Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwaltes Leger in der Sache Delena Wells vom
  3. September 2003, Rn 52; siehe auch das Urteil des EuGH vom
  4. Dezember 1999, Rs C-435/97, World Wildlife Fund ua [Flughafen Bozen], Rn 55 ff).Mit der Frage, welche Angaben für eine der UVP-RL entsprechende Prüfung notwendig sind, wenn die Genehmigung eines Vorhabens nicht im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom
  5. September 2000, Rs C-287/98, Linster (Saar-Autobahn), auseinandergesetzt. Diesem Urteil kann in Bezug auf die Genehmigung einer Autobahnverbindung durch einen Gesetzgebungsakt entnommen werden, dass eine der UVP-RL entsprechende Prüfung voraussetzt, dass der Gesetzgeber über Angaben verfügt, die denen gleichwertig sind, welche der zuständigen Behörde im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen wären. Nach dem EuGH lasse sich nicht ausschließen, dass die Zwecke der RL in Sonderfällen beachtet werden, auch wenn die Trasse einer zu bauenden Autobahn im Gesetzgebungsakt nicht festgelegt werde. Dies könne dann der Fall sein, wenn mehrere Varianten dieser Trasse im Einzelnen auf der Grundlage der vom Projektträger vorgelegten, gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit, die von dem Projekt möglicherweise betroffen sind, ergänzten Angaben geprüft wurden, und diese Varianten nach Auffassung des Gesetzgebers gleichwertige Auswirkungen auf die Umwelt haben (Urteil vom
  6. September 2000, Rn 58). Stehen hingegen jene Bedingungen des zu genehmigenden Projektes, die Einflüsse auf die Umwelt haben können, zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung noch nicht zur Gänze fest, so könnten mit einer in einem solchen Verfahrensstadium durchgeführten Prüfung die Ziele der RL nicht erreicht werden vergleiche die Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwaltes Leger in der Sache Delena Wells vom
  7. September 2003, Rn 52; siehe auch das Urteil des EuGH vom
  8. Dezember 1999, Rs C-435/97, World Wildlife Fund ua [Flughafen Bozen], Rn 55 ff).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.