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{'item': '2002/03/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2002/03/0213 RechtssatzIm Beschwerdefall können Erschütterungen und Körperschall nach den Angaben in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung endgültig erst beurteilt werden, wenn die noch im Detail festzulegende Bauausführung feststeht, jedoch geht aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (insbesondere aus der tabellarischen Darstellung der Wirkungsanalyse) hervor, dass Maßnahmen für jene Streckenabschnitte und Fachbereiche im Projekt enthalten sind, in denen bedeutende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten waren. Weiters geht aus der Wirkungsanalyse hervor, dass die Maßnahmen zu einer Vermeidung bedeutender nachteiliger Auswirkungen, zu deren Einschränkung, zu deren Ausgleich oder zu einer Verbesserung führen. Im Rahmen eines mehrstufigen Planungsverfahrens, wie es das Projekt "Lainzer Tunnel" darstellt, ist der in den Unterlagen zur Trassenverordnung enthaltene Hinweis, dass Maßnahmen im Rahmen der weiteren Planungsschritte noch zu konkretisieren bzw in Betracht zu ziehen sind, deshalb nicht als unzulässig zu erkennen, weil die erforderlichen Maßnahmen jedenfalls in ihren Grundzügen angegeben waren und eine Konkretisierung im Rahmen der - ebenfalls öffentlich aufgelegten - Bauentwurfsunterlagen im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgte. Eine Ergänzung der Angaben, welche im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vorzulegen sind, ist nach der RL 85/337/EWG nicht unzulässig. Dem entsprechend hat es auch der Verwaltungsgerichtshof als zulässig angesehen, Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung (nach § 6 UVP-G) während des UVP-Verfahrens zu ergänzen, sofern dies erforderlich ist (vgl das Erkenntnis vom

  1. März 2005, Zlen 2004/07/0199, 0202).Im Beschwerdefall können Erschütterungen und Körperschall nach den Angaben in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung endgültig erst beurteilt werden, wenn die noch im Detail festzulegende Bauausführung feststeht, jedoch geht aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (insbesondere aus der tabellarischen Darstellung der Wirkungsanalyse) hervor, dass Maßnahmen für jene Streckenabschnitte und Fachbereiche im Projekt enthalten sind, in denen bedeutende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten waren. Weiters geht aus der Wirkungsanalyse hervor, dass die Maßnahmen zu einer Vermeidung bedeutender nachteiliger Auswirkungen, zu deren Einschränkung, zu deren Ausgleich oder zu einer Verbesserung führen. Im Rahmen eines mehrstufigen Planungsverfahrens, wie es das Projekt "Lainzer Tunnel" darstellt, ist der in den Unterlagen zur Trassenverordnung enthaltene Hinweis, dass Maßnahmen im Rahmen der weiteren Planungsschritte noch zu konkretisieren bzw in Betracht zu ziehen sind, deshalb nicht als unzulässig zu erkennen, weil die erforderlichen Maßnahmen jedenfalls in ihren Grundzügen angegeben waren und eine Konkretisierung im Rahmen der - ebenfalls öffentlich aufgelegten - Bauentwurfsunterlagen im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgte. Eine Ergänzung der Angaben, welche im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vorzulegen sind, ist nach der RL 85/337/EWG nicht unzulässig. Dem entsprechend hat es auch der Verwaltungsgerichtshof als zulässig angesehen, Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung (nach Paragraph 6, UVP-G) während des UVP-Verfahrens zu ergänzen, sofern dies erforderlich ist vergleiche das Erkenntnis vom
  2. März 2005, Zlen 2004/07/0199, 0202).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.