RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2002/03/0214 RechtssatzDie belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher angeführten Gesellschaft m. b.H. in ihrer Eigenschaft als Absender bestraft, weil ein näher angeführtes gefährliches Gut der Klasse 3/31/c zur Beförderung übergeben worden sei, wobei vom Lenker kein Beförderungspapier und keine "schriftliche Weisung" mitgeführt worden seien, die Beförderungseinheit vorne und hinten nicht mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm betragen hätte, versehen worden sei, die Beförderungseinheit nicht an beiden Seiten und hinten mit den Gefahrzetteln der für die jeweilige Klasse vorgesehenen Gefahrzetteln versehen gewesen sei und am Aufsetztank die Kennzeichnung (Tankschild) gemäß RN 211160 ADR gefehlt habe. Die Verwirklichung dieser Übertretungen ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist (vgl. die E 25.2.2004, 2001/03/0373, und 27.5.2004, 2002/03/0315). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der im Spruch des von der belangten Behörde im drittangefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter übergeben und die näher angeführten Verletzungen des GGBG begangen, ist somit nicht schlüssig.Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher angeführten Gesellschaft m. b.H. in ihrer Eigenschaft als Absender bestraft, weil ein näher angeführtes gefährliches Gut der Klasse 3/31/c zur Beförderung übergeben worden sei, wobei vom Lenker kein Beförderungspapier und keine "schriftliche Weisung" mitgeführt worden seien, die Beförderungseinheit vorne und hinten nicht mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm betragen hätte, versehen worden sei, die Beförderungseinheit nicht an beiden Seiten und hinten mit den Gefahrzetteln der für die jeweilige Klasse vorgesehenen Gefahrzetteln versehen gewesen sei und am Aufsetztank die Kennzeichnung (Tankschild) gemäß RN 211160 ADR gefehlt habe. Die Verwirklichung dieser Übertretungen ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist vergleiche die E 25.2.2004, 2001/03/0373, und 27.5.2004, 2002/03/0315). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der im Spruch des von der belangten Behörde im drittangefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter übergeben und die näher angeführten Verletzungen des GGBG begangen, ist somit nicht schlüssig. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0216 2002/03/0215
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.