RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2006 Geschäftszahl2002/03/0229 RechtssatzDer Bf rügt in der Beschwerde (ua), die belangte Behörde habe entgegen seinem Antrag den von ihm benannten Zeugen nicht vernommen. In der Berufung brachte der Bf vor, dass dieser Zeuge - sein Beifahrer - bestätigt habe, dass der Bf seine Fahrgeschwindigkeit vor der "80 km/h-Tafel" reduziert und im Bereich der verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung die vorgeschriebenen 80 km/h eingehalten habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesen Zeugen zu diesem im Beschwerdefall maßgeblichen Beweisthema zu vernehmen. Sie hat aber den Zeugen, der in erster Instanz vernommen worden war und - sinngemäß - angegeben hatte, er habe schon vor der Geschwindigkeitsbeschränkung die Gendarmeriebeamten wahrgenommen und den Bf auf die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung aufmerksam gemacht, was dieser auch durchgeführt habe, nicht vernommen, sondern sich davon leiten lassen, dass es aus einer Entfernung von ca 450 m nicht wahrscheinlich sei, eine Amtshandlung von Beamten beobachten zu können, und auch die allgemeine Lebenserfahrung dafür spreche, dass sich Beifahrer nicht "mit entsprechender Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen derart widmen" würden. Damit hat die Behörde aber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen, kann doch nicht gesagt werden, dass die Vernehmung des Zeugen zur Beantwortung der Frage, ob der Bf die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, von vornherein untauglich ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
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