RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2002 Geschäftszahl2002/03/0248 RechtssatzGegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ist der Widerruf der Zurückziehung eines Feststellungsantrages gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 und der nach Auffassung der belangten Behörde dadurch wieder aufgelebte Feststellungsantrag selbst. Gemäß dem hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951, gilt bei Anträgen, die nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Bescheid zu erledigen sind und für die Entscheidungspflicht besteht, dass es dem Antragsteller nicht frei steht, seine Erklärung jederzeit zu modifizieren, zu widerrufen und einen bereits erteilten Widerruf wieder rückgängig zu machen. Wenn ein solches Parteibegehren abgeändert oder eingeschränkt wird, bedeutet dies einen Verzicht auf ein Recht. Ist aber ein solcher Verzicht gegenüber der Behörde ausgesprochen, dann ist eben dieses Recht erloschen. Ausgehend von dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes war der verfahrensgegenständliche Widerruf der Zurückziehung des Antrages gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G vom
- Juni 2000 - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht zulässig und auch nicht wirksam. Der Feststellungsantrag vom
- Juni 2000 lebte daher nicht wieder auf. Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Widerrufes erweist sich daher aus diesem Grund als im Ergebnis rechtmäßig. Die nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides auch erfolgte Zurückweisung dieses Feststellungsantrages (vom
- Juni 2000), von dessen unwiderruflicher Zurückziehung durch den Beschwerdeführer - wie dargelegt - auszugehen ist, verletzt den Beschwerdeführer nicht in Rechten.Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ist der Widerruf der Zurückziehung eines Feststellungsantrages gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, und der nach Auffassung der belangten Behörde dadurch wieder aufgelebte Feststellungsantrag selbst. Gemäß dem hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951, gilt bei Anträgen, die nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Bescheid zu erledigen sind und für die Entscheidungspflicht besteht, dass es dem Antragsteller nicht frei steht, seine Erklärung jederzeit zu modifizieren, zu widerrufen und einen bereits erteilten Widerruf wieder rückgängig zu machen. Wenn ein solches Parteibegehren abgeändert oder eingeschränkt wird, bedeutet dies einen Verzicht auf ein Recht. Ist aber ein solcher Verzicht gegenüber der Behörde ausgesprochen, dann ist eben dieses Recht erloschen. Ausgehend von dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes war der verfahrensgegenständliche Widerruf der Zurückziehung des Antrages gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G vom
- Juni 2000 - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht zulässig und auch nicht wirksam. Der Feststellungsantrag vom
- Juni 2000 lebte daher nicht wieder auf. Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Widerrufes erweist sich daher aus diesem Grund als im Ergebnis rechtmäßig. Die nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides auch erfolgte Zurückweisung dieses Feststellungsantrages (vom
- Juni 2000), von dessen unwiderruflicher Zurückziehung durch den Beschwerdeführer - wie dargelegt - auszugehen ist, verletzt den Beschwerdeführer nicht in Rechten.