RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2002/03/0273 RechtssatzNach einem näher bezeichneten Antrag der Beschwerdeführerin sollte das von ihr für die "neue Verkehrsart" (Anrufe von öffentlichen Sprechstellen zu "free-phone-services") begehrte Entgelt neben den Originierungskosten, durch welche die reine Transportleistung abgedeckt sei, "einen entsprechenden Erhaltungsbeitrag für die öffentliche Sprechstelle in der Höhe von EURO 0,1174 (d.h. als Aufpreis zu den bereits bestehenden Zusammenschaltungsentgelten)" enthalten. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein "Aufschlag auf die IC-Entgelte" gefordert. Für den Zugang vom Netz der Beschwerdeführerin zu Diensterufnummern im Netz der mitbeteiligten Partei waren bereits in früheren Zusammenschaltungsanordnungen Entgelte festgelegt worden; auch mit dem angefochtenen Bescheid wurden für diese Verkehrsarten (V 23 und V 24) wiederum Entgelte festgelegt. Damit waren (sind) - neben hier nicht verfahrensgegenständlichen technischen und administrativen Regelungen - die Bedingungen für die Zusammenschaltung festgelegt; im Hinblick auf die "physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen" im Sinne des § 3 Z. 16 TKG und des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Zusammenschaltungsrichtlinie RL 97/33/EG besteht bei Anrufen vom Netz der Beschwerdeführerin zu Diensterufnummern im Netz der mitbeteiligten Partei kein Unterschied zwischen jenen Anrufen, die von privaten, an das Netz der Beschwerdeführerin angeschalteten Telekommunikationsendeinrichtungen erfolgen, und solchen, die von öffentlichen Sprechstellen der Beschwerdeführerin ausgehen. Der geforderte "Erhaltungsbeitrag" für öffentliche Sprechstellen kann somit nicht als Entgelt für eine Zusammenschaltungsleistung im Sinne des § 3 Z. 16 TKG angesehen werden, sodass der darauf gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde.Für den Zugang vom Netz der Beschwerdeführerin zu Diensterufnummern im Netz der mitbeteiligten Partei waren bereits in früheren Zusammenschaltungsanordnungen Entgelte festgelegt worden; auch mit dem angefochtenen Bescheid wurden für diese Verkehrsarten (römisch fünf 23 und römisch fünf 24) wiederum Entgelte festgelegt. Damit waren (sind) - neben hier nicht verfahrensgegenständlichen technischen und administrativen Regelungen - die Bedingungen für die Zusammenschaltung festgelegt; im Hinblick auf die "physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 16, TKG und des Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Zusammenschaltungsrichtlinie RL 97/33/EG besteht bei Anrufen vom Netz der Beschwerdeführerin zu Diensterufnummern im Netz der mitbeteiligten Partei kein Unterschied zwischen jenen Anrufen, die von privaten, an das Netz der Beschwerdeführerin angeschalteten Telekommunikationsendeinrichtungen erfolgen, und solchen, die von öffentlichen Sprechstellen der Beschwerdeführerin ausgehen. Der geforderte "Erhaltungsbeitrag" für öffentliche Sprechstellen kann somit nicht als Entgelt für eine Zusammenschaltungsleistung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 16, TKG angesehen werden, sodass der darauf gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.