RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2004 Geschäftszahl2002/03/0277 RechtssatzDie Zusammenschaltungsanordnungen vom
- Juli 2001 und vom
- November 2001, welche das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei regeln, sind ungekündigt aufrecht. Wie sich aus Punkt 11 des Allgemeinen Teils der von der belangten Behörde erlassenen Zusammenschaltungsanordnung vom
- Juli 2001 ergibt, bestand für beide Parteien des Zusammenschaltungsverhältnisses die Möglichkeit, dieses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende jedes Kalendermonats zu kündigen; lediglich für die verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte wurde in der Anordnung der belangten Behörde vom
- November 2001 eine abweichende Geltungsdauer (Befristung bis zum
- Dezember 2002) festgelegt. Es wäre der Beschwerdeführerin daher möglich gewesen, das Zusammenschaltungsverhältnis jedenfalls nach Punkt 11.
- der Zusammenschaltungsanordnung durch ordentliche Kündigung - dass die Voraussetzungen für die bei Dauerschuldverhältnissen jederzeit mögliche Auflösung aus wichtigem Grund vorgelegen wären, lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen - zu beenden, um im Wege von Verhandlungen mit der mitbeteiligten Partei, oder - sollte im Verhandlungsweg keine Einigung erzielt werden können - gegebenenfalls durch eine darauf folgende Anrufung der belangten Behörde gemäß § 41 Abs. 2 TKG eine Neuregelung des Zusammenschaltungsverhältnisses zu erreichen. Die Bedenken Raschauers (in FS Krejci
(2001), S. 2077), wonach in einem derartigen Fall ein "vertragsloser Zustand" eintreten würde, der für den auf die Leistung seines Zusammenschaltungspartners angewiesenen Unternehmer unzumutbar wäre (jedenfalls wenn er einem marktbeherrschenden Unternehmer gegenübersteht), treffen im vorliegenden Fall nicht zu, da die in der aufrechten Zusammenschaltungsanordnung vorgesehenen Kündigungsregeln die Möglichkeit vorsehen, über Wunsch jedes an der Zusammenschaltung beteiligten Unternehmens die Zusammenschaltungsbeziehung über den Kündigungstermin hinaus fortzusetzen, bis eine Vereinbarung abgeschlossen oder eine das Zusammenschaltungsverhältnis regelnde Anordnung erlassen wird.Die Zusammenschaltungsanordnungen vom
- Juli 2001 und vom
- November 2001, welche das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei regeln, sind ungekündigt aufrecht. Wie sich aus Punkt 11 des Allgemeinen Teils der von der belangten Behörde erlassenen Zusammenschaltungsanordnung vom
- Juli 2001 ergibt, bestand für beide Parteien des Zusammenschaltungsverhältnisses die Möglichkeit, dieses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende jedes Kalendermonats zu kündigen; lediglich für die verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte wurde in der Anordnung der belangten Behörde vom
- November 2001 eine abweichende Geltungsdauer (Befristung bis zum
- Dezember 2002) festgelegt. Es wäre der Beschwerdeführerin daher möglich gewesen, das Zusammenschaltungsverhältnis jedenfalls nach Punkt 11.
- der Zusammenschaltungsanordnung durch ordentliche Kündigung - dass die Voraussetzungen für die bei Dauerschuldverhältnissen jederzeit mögliche Auflösung aus wichtigem Grund vorgelegen wären, lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen - zu beenden, um im Wege von Verhandlungen mit der mitbeteiligten Partei, oder - sollte im Verhandlungsweg keine Einigung erzielt werden können - gegebenenfalls durch eine darauf folgende Anrufung der belangten Behörde gemäß Paragraph 41, Absatz 2, TKG eine Neuregelung des Zusammenschaltungsverhältnisses zu erreichen. Die Bedenken Raschauers (in FS Krejci
(2001), S. 2077), wonach in einem derartigen Fall ein "vertragsloser Zustand" eintreten würde, der für den auf die Leistung seines Zusammenschaltungspartners angewiesenen Unternehmer unzumutbar wäre (jedenfalls wenn er einem marktbeherrschenden Unternehmer gegenübersteht), treffen im vorliegenden Fall nicht zu, da die in der aufrechten Zusammenschaltungsanordnung vorgesehenen Kündigungsregeln die Möglichkeit vorsehen, über Wunsch jedes an der Zusammenschaltung beteiligten Unternehmens die Zusammenschaltungsbeziehung über den Kündigungstermin hinaus fortzusetzen, bis eine Vereinbarung abgeschlossen oder eine das Zusammenschaltungsverhältnis regelnde Anordnung erlassen wird.