RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl2002/03/0293 RechtssatzDie belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid den Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last liegenden Tat nicht richtig gewertet. Der Gesetzgeber hat die Reduktion des Strafrahmens für das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt auf Geldstrafen bis zu S 10.000,-- (somit einer Höchststrafe, die nur mehr die Hälfte der ursprünglich vorgesehenen Mindeststrafe beträgt) mit der Änderung des GütbefG 1995 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2001 damit begründet, dass ein solches Vergehen "vorwiegend im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers" liege (vgl. die Erläuterungen zur RV 668 BlgNR
- GP, Besonderer Teil,Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid den Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last liegenden Tat nicht richtig gewertet. Der Gesetzgeber hat die Reduktion des Strafrahmens für das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt auf Geldstrafen bis zu S 10.000,-- (somit einer Höchststrafe, die nur mehr die Hälfte der ursprünglich vorgesehenen Mindeststrafe beträgt) mit der Änderung des GütbefG 1995 mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, damit begründet, dass ein solches Vergehen "vorwiegend im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers" liege vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 668 BlgNR
- GP, Besonderer Teil, Zu Z 20 (§ 23)). Aus dieser Reduktion und dieser Begründung ist erkennbar, dass der mit einer solchen Übertretung verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen ein viel geringerer Unwert beizumessen ist, als dies durch die belangte Behörde im vorliegend angefochtenen Bescheid erfolgte. Vergleichbare Überlegungen werden (näher) auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2001, G 181/01 ua, (vgl. Punkt III.2.2, wo auch auf die genannten Gesetzesmaterialien verwiesen wird) angestellt. Wenn auch diese Überlegungen vom Gesetzgeber (bzw. vom Verfassungsgerichtshof) erst nach der Tat des Beschuldigten angestellt wurden, hätte die belangte Behörde diese bei ihrer infolge der Aufhebung ihres Bescheides vom
- Oktober 2001 nunmehr vorliegend vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen müssen, zumal sie die angesprochene Mindeststrafenregelung des § 23 Abs. 2 GütbefG 1995 in seiner Fassung vor seiner partiellen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2002) - die den hohen Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat nahelegte - nicht mehr anzuwenden hatte.Zu Ziffer 20, (Paragraph 23,)). Aus dieser Reduktion und dieser Begründung ist erkennbar, dass der mit einer solchen Übertretung verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen ein viel geringerer Unwert beizumessen ist, als dies durch die belangte Behörde im vorliegend angefochtenen Bescheid erfolgte. Vergleichbare Überlegungen werden (näher) auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2001, G 181/01 ua, vergleiche Punkt römisch drei.2.2, wo auch auf die genannten Gesetzesmaterialien verwiesen wird) angestellt. Wenn auch diese Überlegungen vom Gesetzgeber (bzw. vom Verfassungsgerichtshof) erst nach der Tat des Beschuldigten angestellt wurden, hätte die belangte Behörde diese bei ihrer infolge der Aufhebung ihres Bescheides vom
- Oktober 2001 nunmehr vorliegend vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen müssen, zumal sie die angesprochene Mindeststrafenregelung des Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG 1995 in seiner Fassung vor seiner partiellen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2002,) - die den hohen Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat nahelegte - nicht mehr anzuwenden hatte.