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{'item': '2002/03/0303'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2004 Geschäftszahl2002/03/0303 RechtssatzMit Bescheid des Landeshauptmannes wurde u.a. gemäß § 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 entschieden, dass alle nicht mehr benötigten Anlagenteile eines näher bezeichneten Einsesselliftes - ausgenommen das Berg- und Talstationsobjekt - nach Maßgabe von Auflagen zu beseitigen bzw. bauliche Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der im Wesentlichen dem vor dem Bau der Seilbahn bestandenen entspricht (Spruchteil 2). Gemäß TP 243 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983, wurde weiters die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe vorgeschrieben (Spruchteil 3). Der Spruch dieses von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides enthält zwar keinen Adressaten der in den Spruchpunkten 2 und 3 aufgetragenen Leistungspflichten, aus der Zustellverfügung dieses Bescheides geht jedoch deutlich hervor, dass der Bescheid nicht an G H persönlich, sondern an "G H als Liquidatorin der M Sessellift GmbH" gerichtet war. Da die Beschwerdeführerin in der Zustellverfügung ausdrücklich als Liquidatorin - somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft - angesprochen wurde, ergibt sich klar, dass der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern nur die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft betreffen sollte. Der Beschwerdeführerin wurden durch diesen Bescheid daher weder nach § 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz noch nach der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung Verpflichtungen auferlegt (vgl. zum vergleichbaren Fall der Zustellung eines Bescheides an eine Person "als Vorstand" einer Gesellschaft das Erkenntnis vom

  1. Juni 1995, Zl. 92/06/0129). Daher Berufung der Beschwerdeführerin unzulässig.Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde u.a. gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 entschieden, dass alle nicht mehr benötigten Anlagenteile eines näher bezeichneten Einsesselliftes - ausgenommen das Berg- und Talstationsobjekt - nach Maßgabe von Auflagen zu beseitigen bzw. bauliche Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der im Wesentlichen dem vor dem Bau der Seilbahn bestandenen entspricht (Spruchteil 2). Gemäß TP 243 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, wurde weiters die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe vorgeschrieben (Spruchteil 3). Der Spruch dieses von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides enthält zwar keinen Adressaten der in den Spruchpunkten 2 und 3 aufgetragenen Leistungspflichten, aus der Zustellverfügung dieses Bescheides geht jedoch deutlich hervor, dass der Bescheid nicht an G H persönlich, sondern an "G H als Liquidatorin der M Sessellift GmbH" gerichtet war. Da die Beschwerdeführerin in der Zustellverfügung ausdrücklich als Liquidatorin - somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft - angesprochen wurde, ergibt sich klar, dass der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern nur die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft betreffen sollte. Der Beschwerdeführerin wurden durch diesen Bescheid daher weder nach Paragraph 29, Absatz 3, Eisenbahngesetz noch nach der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung Verpflichtungen auferlegt vergleiche zum vergleichbaren Fall der Zustellung eines Bescheides an eine Person "als Vorstand" einer Gesellschaft das Erkenntnis vom
  2. Juni 1995, Zl. 92/06/0129). Daher Berufung der Beschwerdeführerin unzulässig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.