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{'item': '2002/03/0308'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2007 Geschäftszahl2002/03/0308 RechtssatzDem Beschuldigten wurde als verantwortlichem Beauftragten einer GmbH vorgeworfen, dass er näher angeführte gefährliche Güter "zur Beförderung übergeben" habe, obwohl er nicht dafür gesorgt habe, dass Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter erfüllt gewesen seien. Für den Fall, dass der Verlader die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar übergibt (und also nicht selber verlädt), sieht § 7 Abs. 8 Z. 1 GGBG ausdrücklich vor, dass dies nur dann zulässig ist, wenn die gefährlichen Güter auf Grund der gemäß § 2 leg. cit. in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen. Die Berufungsbehörde hat sich auf § 7 Abs. 8 Z. 3 GGBG gestützt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dies Verhaltensanordnungen sind, die sich allein an den Verlader, der die gefährlichen Güter in Versandstücken in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt, richten. Es kann nicht angenommen werden, dass auch der Verlader, der gefährliche Güter unmittelbar dem Beförderer übergibt (und somit die Verladung nicht selbst durchführt), die in § 7 Abs. 8 Z. 3 GGBG normierten Verpflichtungen, die sich auf das konkrete Verladen von gefährlichen Gütern auf das Fahrzeug, in das verladen wird, zu beachten hat, weil er selbst die Verladung nicht vornimmt und somit auch keinen Einfluss auf die Art der Verladung der gefährlichen Güter nehmen kann (Hinweis E vom

  1. September 2004, Zl. 2002/03/0327).Dem Beschuldigten wurde als verantwortlichem Beauftragten einer GmbH vorgeworfen, dass er näher angeführte gefährliche Güter "zur Beförderung übergeben" habe, obwohl er nicht dafür gesorgt habe, dass Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter erfüllt gewesen seien. Für den Fall, dass der Verlader die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar übergibt (und also nicht selber verlädt), sieht Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, GGBG ausdrücklich vor, dass dies nur dann zulässig ist, wenn die gefährlichen Güter auf Grund der gemäß Paragraph 2, leg. cit. in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen. Die Berufungsbehörde hat sich auf Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3, GGBG gestützt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dies Verhaltensanordnungen sind, die sich allein an den Verlader, der die gefährlichen Güter in Versandstücken in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt, richten. Es kann nicht angenommen werden, dass auch der Verlader, der gefährliche Güter unmittelbar dem Beförderer übergibt (und somit die Verladung nicht selbst durchführt), die in Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3, GGBG normierten Verpflichtungen, die sich auf das konkrete Verladen von gefährlichen Gütern auf das Fahrzeug, in das verladen wird, zu beachten hat, weil er selbst die Verladung nicht vornimmt und somit auch keinen Einfluss auf die Art der Verladung der gefährlichen Güter nehmen kann (Hinweis E vom
  2. September 2004, Zl. 2002/03/0327).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.