RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2004 Geschäftszahl2002/04/0006 RechtssatzDas von der zweitbeschwerdeführenden Partei vorgelegte Programmkonzept bildet ein so genanntes Spartenprogramm, also ein iSd § 16 Abs. 6 PrivatradioG inhaltlich spezialisiertes Programm. Im Grunde des § 6 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz PrivatradioG könnte der zweitbeschwerdeführenden Partei daher gegenüber einem Mitbewerber mit Vollprogramm nur dann der Vorzug gegeben werden, wenn "im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen" von dem von ihr geplanten Programm "ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet" zu erwarten wäre. Mit ihrem Vorbringen - ihr Programm hebe sich sowohl vom Musikprogramm als auch vom Wortprogramm der Mitbewerber deutlich ab; das Konzept eines Country- und Westernradios sei einzigartig im deutschsprachigen Raum, ein Modern Country-Format sei in Österreich bisher nicht repräsentiert - weist die zweitbeschwerdeführende Partei auf die Besonderheit ihres Programmangebotes für Country- und Westernfreunde hin. Sie zeigt damit aber nicht auf, inwieweit ihr Programm vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios bereits verbreiteten Programme einen Beitrag zur Meinungsvielfalt erwarten lasse, der über das im Allgemeinen zu erwartende Ausmaß erheblich hinausgeht. Dass ein Country- und Westernprogramm sich von den anderen Programmen im Versorgungsgebiet unterscheidet und einen "echten und einzigartigen Vielfaltsbeitrag" darstellt, besagt für sich noch nichts über die Bedeutung dieses Programms für die Vielfalt der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen. Auch aus dem von der zweitbeschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen sind keine Umstände ersichtlich, die Grund zur Annahme gäben, der vom Programm der zweitbeschwerdeführenden Partei zu erwartende Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erreiche ein besonderes Ausmaß, etwa, weil im bestehenden Programmangebot des Versorgungsgebietes ein Mangel an Meinungen gegeben wäre, dem durch das Programm der zweitbeschwerdeführenden Partei abgeholfen würde.Das von der zweitbeschwerdeführenden Partei vorgelegte Programmkonzept bildet ein so genanntes Spartenprogramm, also ein iSd Paragraph 16, Absatz 6, PrivatradioG inhaltlich spezialisiertes Programm. Im Grunde des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz PrivatradioG könnte der zweitbeschwerdeführenden Partei daher gegenüber einem Mitbewerber mit Vollprogramm nur dann der Vorzug gegeben werden, wenn "im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen" von dem von ihr geplanten Programm "ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet" zu erwarten wäre. Mit ihrem Vorbringen - ihr Programm hebe sich sowohl vom Musikprogramm als auch vom Wortprogramm der Mitbewerber deutlich ab; das Konzept eines Country- und Westernradios sei einzigartig im deutschsprachigen Raum, ein Modern Country-Format sei in Österreich bisher nicht repräsentiert - weist die zweitbeschwerdeführende Partei auf die Besonderheit ihres Programmangebotes für Country- und Westernfreunde hin. Sie zeigt damit aber nicht auf, inwieweit ihr Programm vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios bereits verbreiteten Programme einen Beitrag zur Meinungsvielfalt erwarten lasse, der über das im Allgemeinen zu erwartende Ausmaß erheblich hinausgeht. Dass ein Country- und Westernprogramm sich von den anderen Programmen im Versorgungsgebiet unterscheidet und einen "echten und einzigartigen Vielfaltsbeitrag" darstellt, besagt für sich noch nichts über die Bedeutung dieses Programms für die Vielfalt der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen. Auch aus dem von der zweitbeschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen sind keine Umstände ersichtlich, die Grund zur Annahme gäben, der vom Programm der zweitbeschwerdeführenden Partei zu erwartende Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erreiche ein besonderes Ausmaß, etwa, weil im bestehenden Programmangebot des Versorgungsgebietes ein Mangel an Meinungen gegeben wäre, dem durch das Programm der zweitbeschwerdeführenden Partei abgeholfen würde. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0145 2002/04/0034
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.