RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2002 Geschäftszahl2002/04/0018 RechtssatzIm Beschwerdefall liegt kein Dienstleistungskonzessionsvertrag vor. Ist doch - unabhängig von der Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Dienstleistung um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe handle (vgl. Dullinger/Gruber, Dienstleistungskonzessionen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, JBl 2002, 19, 21 m.w.N; vgl. dazu auch zur deutschen Rechtslage unter dem Aspekt des Gemeinschaftsrechts Frenz, Ausschreibungspflicht einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen?, DÖV 2002, 191, m.w.N.) - nicht zu sehen, dass hier ein Fall vorliege, wonach gegenüber der mitbeteiligten Partei (als öffentliche Auftraggeberin) eine vertragliche Verpflichtung (vgl. Dullinger/Gruber, a.a.O., 25) zur Ausführung einer Tätigkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit bestünde, und zwar Dritten bestimmte Dienstleistungen gegen (vom Dritten zu leistendes) Entgelt anzubieten. Es stellt sich daher auch gar nicht die Frage, ob die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen dem EU-Vergaberecht unterliegt (verneinend für den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38: EuGH vom
- Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, "Telaustria"; vgl. weiters in diesem Urteil die diese Frage auch für den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie verneinenden Ausführungen; ebenso der Beschluss des EuGH vom
- Mai 2002 in der Rechtssache C-358/00, "Buchhändler-Vereinigung GmbH gegen Saur Verlag GmbH & Co. KG") bzw. ob die Grundsätze des EU-Vertrags einzuhalten seien (bejahend das vorzitierte Urteil des EuGH vom
- Dezember 2000).Im Beschwerdefall liegt kein Dienstleistungskonzessionsvertrag vor. Ist doch - unabhängig von der Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Dienstleistung um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe handle vergleiche Dullinger/Gruber, Dienstleistungskonzessionen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, JBl 2002, 19, 21 m.w.N; vergleiche dazu auch zur deutschen Rechtslage unter dem Aspekt des Gemeinschaftsrechts Frenz, Ausschreibungspflicht einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen?, DÖV 2002, 191, m.w.N.) - nicht zu sehen, dass hier ein Fall vorliege, wonach gegenüber der mitbeteiligten Partei (als öffentliche Auftraggeberin) eine vertragliche Verpflichtung vergleiche Dullinger/Gruber, a.a.O., 25) zur Ausführung einer Tätigkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit bestünde, und zwar Dritten bestimmte Dienstleistungen gegen (vom Dritten zu leistendes) Entgelt anzubieten. Es stellt sich daher auch gar nicht die Frage, ob die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen dem EU-Vergaberecht unterliegt (verneinend für den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38: EuGH vom
- Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, "Telaustria"; vergleiche weiters in diesem Urteil die diese Frage auch für den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie verneinenden Ausführungen; ebenso der Beschluss des EuGH vom
- Mai 2002 in der Rechtssache C-358/00, "Buchhändler-Vereinigung GmbH gegen Saur Verlag GmbH & Co. KG") bzw. ob die Grundsätze des EU-Vertrags einzuhalten seien (bejahend das vorzitierte Urteil des EuGH vom
- Dezember 2000).