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{'item': '2002/04/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2004 Geschäftszahl2002/04/0060 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/04/0004 E

  1. Februar 2004 RS 1 StammrechtssatzDer angefochtene Bescheid stützt sich auf § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz), DRGBl. 1935 I 1451, eingeführt durch GBl. f.d. Land Österreich Nr. 156/1939 i.d.F. GBl. f.d. Land Österreich Nr. 1381/1939 sowie auf die Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 18/
  2. Die Regelung sieht zwei Phasen des Verfahrens vor, nämlich zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister und sodann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens in erster Instanz durch den Landeshauptmann. In der ersten Phase des Verfahrens wird abschließend über die Frage entschieden, auf die sich die Feststellung nach § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz bezieht, das ist, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliegt und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich ist. Wird in diesem Sinne die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt, so wird dadurch die Frage, inwieweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung erforderlich ist, mit für das anschließende Enteignungsverfahren bindender Wirkung entschieden (Hinweis z.B. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 1968, Slg. 5801, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Mai 1975, Zlen. 1555/74, 1556/74).Der angefochtene Bescheid stützt sich auf Paragraph 11, des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz), DRGBl. 1935 römisch eins 1451, eingeführt durch GBl. f.d. Land Österreich Nr. 156 aus 1939, in der Fassung GBl. f.d. Land Österreich Nr. 1381 aus 1939, sowie auf die Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 18 aus 1940,. Die Regelung sieht zwei Phasen des Verfahrens vor, nämlich zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister und sodann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens in erster Instanz durch den Landeshauptmann. In der ersten Phase des Verfahrens wird abschließend über die Frage entschieden, auf die sich die Feststellung nach Paragraph 11, Absatz eins, Energiewirtschaftsgesetz bezieht, das ist, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliegt und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich ist. Wird in diesem Sinne die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt, so wird dadurch die Frage, inwieweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung erforderlich ist, mit für das anschließende Enteignungsverfahren bindender Wirkung entschieden (Hinweis z.B. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Oktober 1968, Slg. 5801, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Mai 1975, Zlen. 1555/74, 1556/74). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0061 2002/04/0062

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.