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{'item': '2002/04/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2004 Geschäftszahl2002/04/0060 RechtssatzDem Begriff der Enteignung ist immanent, dass diese notwendig und geeignet sein muss, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken, dass diese Notwendigkeit also nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen ergeben. Daher ist auch eine zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit nicht zulässig, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, weil eine weitere Bewilligung erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt (vgl. das E zu § 63 lit b WRG 1959 vom 10.12.1998, Zl. 98/07/0034 mwH). Ob ein solches Hindernis gegeben ist, ist aber nicht im Verfahren nach § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz zu prüfen. Denn nach der Rechtsprechung des VfGH, der sich der VwGH anschließt, ist "die Frage, ob Hindernisse aus anderen Gesetzen der Projektsverwirklichung entgegenstehen, nicht in der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durchzuführenden ersten Verfahrensstufe zur Festlegung der energiewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Enteignung, sondern in der vom Landeshauptmann durchzuführenden zweiten Verfahrensstufe betreffend die eigentliche Enteignung zu prüfen" (vgl. den nach Art. 144 Abs. 2 B-VG ergangenen Beschluss des VfGH vom 10.10.2001, B 1170/00 und B 1389-1392/00). Damit ist "die Frage, welche anderen Genehmigungen für die EHDL" (gemeint: Erdgashochdruckleitung) "erforderlich sein werden, für die durch den bekämpften Bescheid AUS ENERGIEWIRTSCHAFTLICHER SICHT erfolgende Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedeutungslos" (vgl die ebenfalls gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ergangenen Beschlüsse des VfGH vom 10.6.2002, B 641/02 bzw. B 158 bis 160/02).Dem Begriff der Enteignung ist immanent, dass diese notwendig und geeignet sein muss, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken, dass diese Notwendigkeit also nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen ergeben. Daher ist auch eine zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit nicht zulässig, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, weil eine weitere Bewilligung erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt vergleiche das E zu Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 vom 10.12.1998, Zl. 98/07/0034 mwH). Ob ein solches Hindernis gegeben ist, ist aber nicht im Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, Energiewirtschaftsgesetz zu prüfen. Denn nach der Rechtsprechung des VfGH, der sich der VwGH anschließt, ist "die Frage, ob Hindernisse aus anderen Gesetzen der Projektsverwirklichung entgegenstehen, nicht in der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durchzuführenden ersten Verfahrensstufe zur Festlegung der energiewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Enteignung, sondern in der vom Landeshauptmann durchzuführenden zweiten Verfahrensstufe betreffend die eigentliche Enteignung zu prüfen" vergleiche den nach Artikel 144, Absatz 2, B-VG ergangenen Beschluss des VfGH vom 10.10.2001, B 1170/00 und B 1389-1392/00). Damit ist "die Frage, welche anderen Genehmigungen für die EHDL" (gemeint: Erdgashochdruckleitung) "erforderlich sein werden, für die durch den bekämpften Bescheid AUS ENERGIEWIRTSCHAFTLICHER SICHT erfolgende Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedeutungslos" vergleiche die ebenfalls gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ergangenen Beschlüsse des VfGH vom 10.6.2002, B 641/02 bzw. B 158 bis 160/02). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0061 2002/04/0062

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.