RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2004 Geschäftszahl2002/04/0067 RechtssatzIm Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Übertretungen, derentwegen eine bestimmte Person rechtskräftig bestraft wurde, für sich genommen die Schwelle eines schwer wiegenden Verstoßes iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 überschreiten. Sie erfüllen nämlich vor dem Hintergrund, dass über diese Person während des Zeitraumes vom
- Jänner 1997 bis
- April 2000 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei nicht weniger als 29 Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt wurden (16 Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf Firmenfahrzeuge, 3 Übertretungen der GewO 1994, 7 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, eine Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, eine Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes), zumindest insgesamt das Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO
- Die genannten Übertretungen sind als Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu werten. Dies gilt auch für Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf - schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende - Firmenfahrzeuge; eine "besondere" Beziehung der iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 bei der Gewerbeausübung "zu beachtenden Rechtsvorschriften" zu dem zu entziehenden Gewerbe ist nicht verlangt (Hinweis E vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0129).Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Übertretungen, derentwegen eine bestimmte Person rechtskräftig bestraft wurde, für sich genommen die Schwelle eines schwer wiegenden Verstoßes iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 überschreiten. Sie erfüllen nämlich vor dem Hintergrund, dass über diese Person während des Zeitraumes vom
- Jänner 1997 bis
- April 2000 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei nicht weniger als 29 Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt wurden (16 Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf Firmenfahrzeuge, 3 Übertretungen der GewO 1994, 7 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, eine Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, eine Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes), zumindest insgesamt das Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO
- Die genannten Übertretungen sind als Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu werten. Dies gilt auch für Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf - schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende - Firmenfahrzeuge; eine "besondere" Beziehung der iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bei der Gewerbeausübung "zu beachtenden Rechtsvorschriften" zu dem zu entziehenden Gewerbe ist nicht verlangt (Hinweis E vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0129).