RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2002/04/0069 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kann eine nationale Regelung, die unterschiedslos auf Staatsangehörige des eigenen und anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, nur dann Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel aufweisen (vgl. zum freien Dienstleistungsverkehr EuGH vom
- September 2003 in der Rechtssache C-6/01, Anomar, Slg. 2003, Randnr. 39 mit Verweis auf EuGH vom
- Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9, und vom
- Februar 1987 in der Rechtssache 98/86, Mathot, Slg. 1987, 809, Randnr. 8 und 9 sowie Urteil vom
- März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u.a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 24). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der von der belangten Behörde angenommene und gemäß § 41 Abs. 1 VwGG maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich - vorgegeben durch den normativen Gehalt des § 1 Abs. 4 GewO 1994 - auf den Wortlaut der Ankündigung und die Frage, ob diesem Wortlaut die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Die verfahrensgegenständliche Ankündigung lässt nun jeden grenzüberschreitenden Bezug vermissen. Vielmehr enthält sie zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch interessierte Kunden eine österreichische Adresse, eine österreichische Telefonnummer und eine österreichische e-mail-Adresse und stellt somit einen rein innerstaatlichen Sachverhalt dar. Nirgends findet sich in dieser Ankündigung ein Hinweis darauf, dass die angebotenen Dienstleistungen vom Standort der KG in Deutschland aus und somit grenzüberschreitend erbracht werden sollen.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kann eine nationale Regelung, die unterschiedslos auf Staatsangehörige des eigenen und anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, nur dann Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel aufweisen vergleiche zum freien Dienstleistungsverkehr EuGH vom
- September 2003 in der Rechtssache C-6/01, Anomar, Slg. 2003, Randnr. 39 mit Verweis auf EuGH vom
- Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9, und vom
- Februar 1987 in der Rechtssache 98/86, Mathot, Slg. 1987, 809, Randnr. 8 und 9 sowie Urteil vom
- März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u.a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 24). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der von der belangten Behörde angenommene und gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich - vorgegeben durch den normativen Gehalt des Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 - auf den Wortlaut der Ankündigung und die Frage, ob diesem Wortlaut die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Die verfahrensgegenständliche Ankündigung lässt nun jeden grenzüberschreitenden Bezug vermissen. Vielmehr enthält sie zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch interessierte Kunden eine österreichische Adresse, eine österreichische Telefonnummer und eine österreichische e-mail-Adresse und stellt somit einen rein innerstaatlichen Sachverhalt dar. Nirgends findet sich in dieser Ankündigung ein Hinweis darauf, dass die angebotenen Dienstleistungen vom Standort der KG in Deutschland aus und somit grenzüberschreitend erbracht werden sollen.